Leitsatz
Übertragen (Schwieger-)Eltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise Grundstückseigentum unmittelbar auf den Ehegatten ihres Kindes (Schwiegerkind), kann hierin auch dann kein schenkungsteuerrechtlich beachtlicher Durchgangserwerb des Kindes liegen, wenn die Zuwendung "auf Veranlassung des Kindes" erfolgen soll und als "ehebedingte Zuwendung" des Kindes bezeichnet wird. Eine Schenkung des Kindes an seinen Ehegatten kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (gegen FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.2.1999, 4 K 2011/98, EFG 1999, 617).
Normenkette
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Sachverhalt
Die Schwiegereltern des Klägers übertrugen aufgrund notariell beurkundeten Vertrags mit ihm und der Tochter (Ehefrau) unentgeltlich einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung auf die Tochter und die andere Hälfte "auf Veranlassung der Tochter als deren ehebedingte Zuwendung" auf den Kläger.
Das FA setzte gegen den Kläger Schenkungsteuer wegen eines Erwerbs von den Schwiegereltern fest. Demgegenüber nahm der Kläger an, er habe seinen Anteil von der Ehefrau erworben und könne daher den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beanspruchen.
Entscheidung
Auch der BFH folgte dem Kläger nicht. Soll dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar vom ursprünglichen Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet werden, kommt es für die Bestimmung des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte. Im Streitfall fehlte der Tochter eine derartige Entscheidungsmöglichkeit.
Hinweis
Soweit es in dem Leitsatz heißt "gegen FG Rheinland-Pfalz" geht dies über die Formulierung in den Gründen hinaus und dürfte auch nicht ganz zutreffend sein. Immerhin war in dem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall der zwischengeschaltete Dritte Rechtsinhaber des Schenkungsgegenstands, eines Kommanditanteils, geworden.
Demgegenüber war der Dritte im Streitfall – worauf der BFH ausdrücklich hinweist – zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Schenkungsgegenstands, eines Grundstücks, geworden. Allerdings reicht der bloße Zwischenerwerb des Dritten noch nicht aus, um diesen in die Position des Zuwendenden aus der Sicht des Letzterwerbers zu bringen. Dazu bedarf es zusätzlich einer Entscheidungsfreiheit des Dritten über die Verwendung des Schenkungsgegenstands.
Im Fall des FG Rheinland-Pfalz ist nicht auszuschließen, dass diese Entscheidungsfreiheit vorhanden war. Sie kann nur nicht aus den ehegüterrechtlichen Vorteilen, die ein Zwischenerwerb des Dritten für diesen hätte, abgeleitet werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.3.2005, II R 54/03