OFD Magdeburg, Verfügung v. 22.7.2013, S 7300 - 137 - St 24
Nach der Entscheidung des BFH vom 11.4.2013, V R 29/10, kann ein Unternehmer, der sich gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Der Kläger, ein Bauunternehmer, hatte mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend. Das FA versagte den Vorsteuerabzug.
In erster Instanz hatte das Finanzgericht der Klage stattgegeben und dem Unternehmer den Vorsteuerabzug gewährt (FG Köln vom 30.6.2009, 8 K 1265/07, EFG 2011 S. 192).
Davon abweichend hat der V. Senat des BFH im hiergegen gerichteten Revisionsverfahren die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Der Unternehmer kann die Steuer für solche Leistungen als Vorsteuer berücksichtigen, die von einem anderen Unternehmer ‚für sein Unternehmen’ ausgeführt worden sind. Streitig war, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der V. Senat des BFH in derselben Sache im Vorfeld der Entscheidung beim EuGH angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass nämlich die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde oder ob allein das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend sei (BFH-Beschluss vom 22.12.2011, V R 29/10, BStBl 2012 II S. 441).
Nach dem in diesem Streitfall ergangenen EuGH-Urteil vom 21.2.2013, Rs. C-104/12 – Wolfram Becker berechtigen solche Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, das Unternehmen selbst nicht zum Vorsteuerabzug. Die in Rede stehenden Anwaltsdienstleistungen dienen direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen der beiden Beschuldigten, die wegen in ihrem persönlichen Verhalten liegender Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt wurden. Die Strafverfolgungsmaßnahmen waren nur gegen sie persönlich und nicht gegen das Unternehmen gerichtet, obwohl solche Maßnahmen auch gegen Letzteres rechtlich möglich gewesen wären. Trotz des zugestandenen Kausalzusammenhangs zwischen den Anwaltskosten und der gesamten Tätigkeit des Unternehmens besteht kein rechtlicher und damit direkter Zusammenhang zwischen der Strafverfolgung des Beschuldigten und dem Unternehmen. Da allein das objektive Verhältnis zwischen erbrachter Leistung und wirtschaftlicher Tätigkeit maßgebend ist, ist der Umstand, dass nach deutschem Zivilrecht das Unternehmen verpflichtet war, die Kosten für die Verteidigung der Interessen seiner Organe in einem Strafverfahren zu übernehmen, für die Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung Streitfragen unerheblich.
Dem hat sich der V. Senat des BFH in seiner Entscheidung angeschlossen. Soweit Einspruchsverfahren mit Verweis auf das nunmehr abgeschlossene BFH-Verfahren nach § 363 AO ruhen, können diese nunmehr unter Bezugnahme auf die o.a. BFH-Rechtsprechung fortgesetzt werden.
Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer Bedeutung. Die ertragssteuerrechtliche Frage, ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1