Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Jeder Arbeitsplatz, der dem Arbeitnehmer an der Betriebsstätte seines Arbeitgebers zur Erledigung seiner beruflichen Aufgaben zur Verfügung steht, schließt die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus. Auf die Beschaffenheit des Büroarbeitsplatzes kommt es ebenso wenig an wie auf die äußeren Rahmenbedingungen.
Sachverhalt
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der Kläger, ein EDV-Fachmann, hatte einen Arbeitsplatz in den Büroräumen seines Arbeitgebers, den er an 215 Tagen des Streitjahres aufsuchte. Darüber hinaus hatte er in seinem Einfamilienhaus ein Büro, in dem er in den Abendstunden und am Wochenende arbeitete und sich fortbildete. Die Aufwendungen für dieses häusliche Büro machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug jedoch ab, da dem Kläger in den Büroräumen des Arbeitgebers ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand und der Kläger daher nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen war.
Entscheidung
Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Da dem Kläger in der Betriebsstätte des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand, der für alle beruflichen Aufgaben des Klägers genutzt werden konnte, sei dem Kläger kein Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer zu gewähren. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG komme es allein auf das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes an einem anderen Ort (hier Büroarbeitsplatz) an. Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (z. B. Effektivität, Zeit- und Kostenersparnis), äußere Rahmenbedingungen (z. B. Lärmbelästigung) etc. seien ohne Belang.
Hinweis
Das Urteil des FG ist rechtskräftig. Der erkennende Senat legt die gesetzliche Formulierung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eng aus und stellt für die Frage, ob "ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" nur darauf ab, dass alle beruflichen Aufgaben jederzeit an dem anderen Arbeitsplatz erledigt werden können, so dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich ist. Durch die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG sollen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nur) dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn ein solches für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2005, 17 K 2050/04 E