Leitsatz
1. Die Haftung nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG setzt voraus, dass die vom Vergütungsgläubiger erbrachten Leistungen zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften des Vergütungsgläubigers i.S.d. § 49 EStG führen.
2. Ob eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der "Liebhaberei" zuzuordnen ist, muss bei beschränkt Steuerpflichtigen nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen beurteilt werden.
3. Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht ist kein "im Ausland gegebenes Besteuerungsmerkmal", das nach § 49 Abs. 2 EStG außer Betracht bleiben könnte (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 23.1.1996, BStBl I 1996, 89).
4. Bei einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland führt eine ohne Einkunftserzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit nicht zu steuerpflichtigen Einkünften (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 4.12.1996, I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8.7.1998, I R 123/97, BFH/NV 1999, 269).
5. Die Verletzung einer Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln kann nur dann zu nachteiligen Rechtsfolgen führen, wenn zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit Hilfe der betreffenden Beweismittel eine weitere Sachverhaltsaufklärung möglich gewesen wäre.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 EStG , § 49 EStG , § 50a Abs. 5 EStG , § 8 Abs. 2 KStG , § 90 Abs. 2 AO
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet war, ausgezahlte Rennpreise dem Steuerabzug nach § 50a EStG zu unterwerfen.
Der Kläger, ein e.V., veranstaltet verschiedene reitsportliche Veranstaltungen. An diesen nahmen Pferde aus Deutschland sowie aus mindestens 24 anderen Ländern teil. Die Pferde und die zugehörigen Reiter und Fahrer waren auf Einladung des Klägers von den reiterlichen Vereinigungen der jeweiligen Länder zu den Turnieren angemeldet worden. In den Turnierausschreibungen hatte der Kläger bei den einzelnen Prüfungen Preise für das siegende Pferd und die platzierten Pferde ausgelobt, die von anderen Unternehmen oder Einrichtungen für diesen Zweck gestiftet worden waren.
Die Preise beliefen sich zumeist auf weniger als 5 000 DM und nur vereinzelt auf mehr als 10 000 DM. Sie wurden den Eigentümern der Pferde ausgezahlt, die überwiegend nicht mit den Reitern identisch waren. Ferner übernahm der Kläger für die ausländischen Turnierteilnehmer verschiedene Nebenleistungen, wie z.B. den Transport der Pferde und die Verpflegung für Pferde und Reiter.
Im Zusammenhang mit den Preisgeldzahlungen nahm der Kläger keinen Steuerabzug vor bzw. er führte die einbehaltenen Beträge nicht an das FA ab. Er ging hierbei davon aus, dass die Eigentümer die Pferdehaltung ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben und deshalb nicht gewerblich tätig seien. Das FA erließ daraufhin mehrere Haftungsbescheide, in denen es den Kläger für nicht abgeführte Abzugsteuer in Anspruch nahm.
Entscheidung
FG und BFH gaben dem Kläger Recht. Voraussetzung für die Einbehaltungspflicht gem. § 50a Abs. 4 EStG und damit die Inanspruchnahme als Haftender sei das Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 EStG. Diese setze indes, wie allgemein auch, eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht bestünden insoweit keine Unterschiede.
Das bedeutet: Lasse sich kein Teilbetrieb isolieren ("Segmentierung"), dann müsse zur Prüfung der Frage, ob ein Totalgewinn/Totalüberschuss beabsichtigt sei, auf die Gesamtheit der Tätigkeit abgestellt werden. Die isolierende Betrachtungsweise gem. § 49 Abs. 2 EStG ändere daran nichts. Die Vorschrift gebiete es nicht, ausländische Besteuerungsmerkmale zu fingieren und damit steuerbegründend zu wirken. Fehle die Gewinnerzielungsabsicht, fehle es am Vorliegen steuerbarer Einkünfte.
Das sei unabhängig davon, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft tätig werde. Denn eine solche sei im Grundsatz nicht zum Führen von Büchern verpflichtet, womit zugleich die gesetzliche Umqualifizierungsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG entfalle: Im Gegensatz zu inländischen Kapitalgesellschaften könnten ausländische Kapitalgesellschaften deshalb über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen.
Es sei nach Maßgabe der allgemeinen Beweislastregeln Sache desjenigen, die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Das sei das FA. Die besonderen Mitwirkungspflichten für Sachverhalte, die sich auf Vorgänge im Ausland beziehen (§ 90 Abs. 2 AO), bringe hier gemeinhin keine Erleichterungen. Denn diese Pflicht setze voraus, dass tatsächlich weiterführende Beweismittel beigebracht werden könnten. Beim inländischen Vergütungsschuldner und Haftenden sei dies regelmäßig nicht der Fall. Das FA treffe deshalb der Beweisnachteil. So verhalte es sich auch im Streitfall.
Hinweis
Das Urteil entscheidet eine eigentlich schlicht anmutende Rechtsfrage, der indes für das deutsche internationale Steuerrecht durchaus beträchtliche praktische Relevanz zukommt:
1. Es geht darum, ob eine beschränkte Steuerpflicht auch von einem (denkbaren) Liebhabereibetrieb im Inland allein dadurch ausgelöst wird, dass hier – g...