Leitsatz
Für die Ermittlung des Gewerbeertrags eines Steuerpflichtigen ist das FA an die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Einkünfte weder dem Grund noch der Höhe nach gebunden.
Normenkette
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO , § 7 GewStG
Sachverhalt
Der Kläger hatte während der Streitjahre 1988 bis 1990 und danach Grundstücke bzw. Anteile an Grundstücken erworben und zum Teil wieder veräußert. Dabei handelte er teils nur allein, teils zusammen mit seiner Ehefrau und teils im Rahmen von GbRs. Für die verschiedenen GbRs waren die Einkünfte von anderen FÄ einheitlich und gesondert festgestellt worden; für einige Objekte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für andere als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nach einer Betriebsprüfung sah das FA den Kläger im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags als gewerblichen Grundstückshändler an. Soweit Vermietungseinkünfte festgestellt worden waren, qualifizierte es diese in gewerbliche Einkünfte um. Das in den Grundstückshandel einzubeziehende Grundvermögen rechnete es dem Umlaufvermögen zu, wodurch u.a. geltend gemachte AfA entfielen.
Die Klage hatte zum Teil Erfolg (EFG 2002, 194). Das FG ging davon aus, dass die Feststellungen der anderen FÄ als Besteuerungsgrundlagen für das beklagte FA bindend seien. Die Feststellungen für die GbRs beträfen zudem eigene gewerbliche Subjekte.
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FA habe den Gewerbeertrag selbstständig zu ermitteln und sei dabei nicht gehindert, für Zwecke der Gewerbesteuer hinsichtlich der Art der Einkünfte und ihrer Höhe von den von anderen FÄ getroffenen Feststellungen abzuweichen. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das FG könne über den gewerblichen Grundstückshandel aber nicht endgültig entschieden werden.
Hinweis
1. Der BFH hat in seinem Urteil zu sog. Zebra-Gesellschaften entschieden, dass Feststellungsbescheide, durch die von einer Gesellschaft erzielte Einkünfte festgestellt werden, keine abschließende Einkünftezuordnung im Hinblick auf solche Umstände treffen, die bei den einzelnen Gesellschaftern aufgrund außerhalb der Gesellschaft liegender Umstände zu einer abweichenden Einkünftezuordnung führen (vgl. BFH, Urteil v. 11.12.1997, III R 14/96, BStBl II 1999, 401). Diese Grundsätze gelten auch hier. Deshalb war das Wohnsitz-FA im Hinblick auf die vom Kläger in eigener Person auf dem Grundstücksmarkt entfalteten Aktivitäten nicht gehindert, für Zwecke seiner Gewerbesteuer von den für die GbRs getroffenen einheitlichen und gesonderten Feststellungen über die Art und Höhe der Einkünfte abzuweichen.
Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag ist gem. § 7 GewStG zwar "der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb". Der Gewerbeertrag ist aber selbstständig zu ermitteln. Dabei erhöhen die in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizierenden und umzurechnenden anteiligen Einkünfte aus den GbRs, die dort nicht selbst gewerbesteuerpflichtig waren, den Gewerbeertrag des Klägers. Die Gewerbesteuer wird auf den an den vermögensverwaltenden GbRs betrieblich beteiligten Gesellschafter verlagert (vgl. BFH, Urteil v. 10.12.1998, III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067).
2. Eine abschließende Sachentscheidung konnte der BFH nicht treffen, weil das FG zur Frage eines gewerblichen Grundstückshandels keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte.
Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des FA hatte der Kläger allein von 1987 bis 1991 acht Immobilienobjekte ge- und wieder verkauft. Die Beteiligungen an den Grundstücks-GbRs gelten ebenfalls als Zählobjekte i.S.d. Rechtsprechung zur sog. Drei-Objekt-Grenze.
Der BFH hat dem FG aufgegeben zu prüfen, wann der gewerbliche Grundstückshandel begonnen hat und auf welche Grundstücke er sich bezogen hat. Dazu könnten auch zwei bereits 1984 angeschaffte Objekte gehören.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.12.2003, XI R 83/00