Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Führt ein Land- und Forstwirt auf eigenen oder gepachteten Grundstücken entgeltlich eine Wiederaufforstung gegenüber Auftraggebern durch, die behördlich zur Ersatzaufforstung verpflichtet worden sind, unterliegen diese Leistungen dem Regelsteuersatz.
Sachverhalt
Der Kläger hatte in den Streitjahren einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Im Rahmen dieses Betriebes hatte er Leistungen für Ersatzaufforstungen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterworfen. Er vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Dienstleistungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG handeln würde. Die Leistungen hatte der Kläger gegenüber Leistungsempfängern erbracht, die von einer Behörde verpflichtet worden waren, Wiederaufforstungen als Kompensationsmaßnahme nach dem Landeswaldgesetz durchzuführen. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass die Leistungen auf die Bedürfnisse des Leistungsempfängers abgestimmt waren und beim Leistungsempfänger nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten. Sie seien daher vom Anwendungsbereich des § 24 UStG ausgeschlossen.
Entscheidung
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Klage als unbegründet zurück. Landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG sind gemäß Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL Dienstleistungen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen und von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Inhalt der vom Kläger erbrachten Leistungen ist die Stellung einer Ersatzaufforstung. Die streitigen Aufforstungsleistungen sind über die Herstellung des Waldes hinaus die besondere Herstellung in dem Sinne, den die Behörde beschrieben hat, die vom Leistungsempfänger eine Ersatzaufforstung verlangt. Diese besondere Herstellungsverpflichtung ist in ihrer sachlichen Ausgestaltung (z. B. die zu verwendenden Pflanzen) Inhalt der Leistung geworden. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Kläger seinem Auftraggeber gegenüber erbracht hat, liegt in der für den Auftraggeber bewirkten Erfüllung der behördlichen Auflagen (Herstellung von Wald auf klägereigenem Grundstück nach behördlicher Anordnung und Gestattung der Angabe des so bearbeiteten Grundstücks gegenüber den Behörden als Erfüllung der Auflagen zur Neuaufforstung). Die Leistungen unterliegen daher nicht § 24 UStG. Insoweit ist es auch unerheblich, dass es dem Kläger gerade auf die Herstellung von Wald auf seinen eigenen oder von ihm gepachteten Grundstücken ankommt, weil er diesen neu hergestellten Wald als seinen Wald nutzen will.
Hinweis
Die Abholzung eines Waldes (Altbestand), die nicht im Rahmen einer forstwirtschaftlichen Maßnahme erfolgt (wie z. B. das Fällen von Bäumen zur Holzverwertung), dient dem Zweck, den der Leistungsempfänger mit der freien Fläche verwirklichen will, beispielsweise die Nutzung als Bauland. Dies unterscheidet sich nach Ansicht des Finanzgerichts nicht von dem Zweck des Abrisses einer störenden oder nicht nutzbaren Altbebauung auf dem für eine Neubebauung vorgesehenen Grundstück. Die Aufforstung von Wald an anderer Stelle dient dann lediglich dazu, dem Leistungsempfänger die Erlaubnis seitens der zuständigen Behörde dafür zu geben, die für seine Zwecke notwendige Fläche auch abholzen und anderweitig nutzen zu dürfen - so zumindest die Argumentation des Finanzgerichts. Damit diene die Aufforstung an anderer Stelle dem Zweck der Abholzung, die vorliegend aber nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfolgte.
Das Finanzgericht hat dem Sachverhalt allerdings durchaus grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision zugelassen. Diese wurde zwischenzeitlich auch eingelegt, Az beim BFH V R 18/22.
Es ist wohl nicht völlig auszuschließen, dass die "Klimakrise" dem Kläger hier etwas in die Karten spielen könnte, da Aufforstungsleistungen ja unstrittig diesbezüglich vorteilhaft und von allen Seiten gewünscht sein dürften. Hierfür könnte eine weite Auslegung des § 24 UStG zumindest hilfreich sein.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.08.2022, 7 K 7201/19