Leitsatz
Erwirbt ein Ehegatte von seinem verstorbenen Ehegatten infolge Erbfalls den Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Wohnung hinzu und wird Alleineigentümer, kann er nach der Neuregelung durch das HBeglG 2004 Eigenheimzulage bis zum Ende des Förderzeitraums für das gesamte Objekt erhalten, auch wenn er bereits für ein anderes Objekt eine Förderung in Anspruch genommen hatte. Entfällt wegen Aufgabe der Eigennutzung die Voraussetzung für die weitere Inanspruchnahme der Eigenheimzulage, kann er hinsichtlich des nicht ausgenutzten Förderzeitraums die Eigenheimzulage aber nicht für ein Folgeobjekt beanspruchen. Für diesen Fall gilt der Ausschluss der Objektverbrauchsregelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 EigZulG nicht.
Normenkette
§ 6 EigZulG , § 10e EStG , § 26 Abs. 1 EStG , Art. 3 Abs. 1 GG , Art. 6 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Die Klägerin und ihr am 22.8.1999 verstorbener Ehemann hatten für ein in gemeinschaftlichem Eigentum stehendes Haus in der Zeit von 1989 bis 1997 die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG in Anspruch genommen. Seit 1997 hatten sie für ein weiteres Objekt Eigenheimzulage bezogen. Das zuständige Finanzamt hob mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.1999 die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2000 mangels Eigennutzung auf.
Die Klägerin erwarb 1999 ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Einfamilienhaus für 290.000 DM, das sie seit 18.3.2000 selbst bewohnt. Hierfür begehrte sie als Folgeobjekt vergeblich ab dem Jahr 2000 Eigenheimzulage. Das FA lehnte den Antrag mit der Begründung ab, da sie als Miteigentümerin des eigengenutzten Hauses bereits Abzugsbeträge nach § 10e EStG in Anspruch genommen habe, sei mit dem Tod des Ehemannes Objektverbrauch eingetreten. Klage und Revision blieben erfolglos.
Entscheidung
Der Klägerin stehe keine Eigenheimzulage zu, weil bei ihr schon Objektverbrauch eingetreten sei. Der geänderte § 6 Abs. 2 Satz 4 EigZulG, der den Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils infolge Erbfalls auch dann begünstige, wenn bereits früher für ein weiteres Objekt eine Förderung bezogen worden sei, sei auf den Erwerb eines Folgeobjekts nicht anwendbar.
Dies verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. 6 Abs. 1 GG. Auch Gründe des Vertrauensschutzes geböten keine Gleichbehandlung, was sich schon daraus ergebe, dass die Klägerin das Objekt erst nach dem Tod ihres Ehegatten erworben habe.
Hinweis
Der Grundsatz, dass jeder Miteigentumsanteil als ein Objekt i.S.d. EigZulG gilt, erfährt bei Ehegatten eine Ausnahme. Bei diesen gilt die Wohnung, solange die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, als ein Objekt. Entfallen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, z. B. infolge Scheidung oder Erbfalls, und erwirbt der Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten hinzu, kann er die Förderung in gleicher Höhe in Anspruch nehmen. Nach der bisherigen Regelung und Rechtsprechung galt dies allerdings nur, wenn er zuvor noch keine Förderung für ein anderes Objekt beansprucht hatte. Diese einschränkende Regelung ist durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 29.12.2003 rückwirkend für alle offenen Fälle entfallen, so dass unabhängig davon, ob bereits Förderung für ein anderes Objekt bezogen wurde, Eigenheimzulage in bisheriger Höhe beansprucht werden kann.
Dies gilt aber nicht, wenn der Ehegatte das durch Erbfall oder Scheidungsvereinbarung erworbene Objekt veräußert und stattdessen eine andere Wohnung erwirbt. Dann steht ihm hinsichtlich des nicht ausgenutzten Förderzeitraums für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) Eigenheimzulage nur zu, wenn er nicht bereits für ein anderes Objekt eine Förderung bezogen hat. Es gilt wieder die Grundregel, dass Eigenheimzulage nur für ein Objekt in Anspruch genommen werden kann.
Dies entspricht auch dem Zweck und dem Ausnahmecharakter des geänderten § 6 Abs. 2 Satz 4 EigZulG, der Härten vermeiden will, die durch den Wegfall der Eigenheimzulage infolge des Todes des Ehegatten oder einer Scheidung eintreten können, wenn die Eheleute beim Erwerb der Wohnung die Eigenheimzulage in ihre Finanzierungsüberlegungen einbezogen haben. Dieser Gedanke greift nicht, wenn der überlebende Ehegatte ein neues Objekt erwirbt.
Der BFH hat in dieser Differenzierung keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 6Abs. 1 GG gesehen, weil kein aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitender Anspruch bestehe, als geschiedener oder verwitweter Ehegatte mit fortdauernden Ehegemeinschaften gleich behandelt zu werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.9.2004, III R 48/02