Leitsatz
Eine Körperschaft haftet nicht nach § 10b Abs. 4 Satz 2 2. Alt. EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KStG wegen Fehlverwendung, wenn sie die Spenden zwar zu dem in der Spendenbestätigung angegebenen Zweck verwendet, selbst aber nicht als gemeinnützig anerkannt ist.
Normenkette
§§ 51 ff. AO , § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG , § 9 Abs. 3 Satz 8 (ab 1994 § 9 Abs. 3 Satz 2) KStG
Sachverhalt
Kläger ist ein Golfclub, der von jedem Mitglied außer einem Mitgliedsbeitrag und einem Eintrittsgeld eine sog. Eintrittsspende verlangte. Allerdings konnte stattdessen auch ein Kommanditanteil an der KG, von der der Club die Golfsportanlage gepachtet hatte, erworben werden. Die Höhe der Eintrittsspenden lag in den Streitjahren 1990 bis 1994 zwischen 6.000 und 11.000 DM.
Das FA hatte den Club zunächst durch Freistellungsbescheid für 1990 vorläufig als gemeinnützig anerkannt. Nach einer Außenprüfung versagte es indes die Gemeinnützigkeit und setzte für die Streitjahre Körperschaftsteuer fest. Gleichzeitig erließ es gegen den Golfclub einen Haftungsbescheid mit der Begründung, dass die Spenden nicht zu gemeinnützigen Zwecken verwendet worden seien, weil wegen der hohen Eintrittsgelder die Allgemeinheit ausgeschlossen sei. Das FG gab der Klage statt (EFG 2001, 613).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des FA zurück. Eine Veranlasserhaftung scheide aus, weil der Club die Spenden zu den in der Spendenbescheinigung angegebenen Zwecken – zur Förderung des Sports – verwendet habe. Nicht maßgeblich sei dabei, ob der Club als gemeinnützig anerkannt sei.
Hinweis
1. Im Streitfall galt noch das Durchlaufspendenverfahren, das erst mit der Neuregelung des Spendenrechts mit Wirkung ab 1.1.2000 abgeschafft worden ist. Der Golfclub durfte deshalb selbst noch keine Spendenbestätigungen ausstellen; vielmehr konnte das nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV a.F nur eine juristische Person des öffentlichen Recht als sog. Durchlaufstelle. Eine Ausstellerhaftung scheidet damit von vornherein aus.
2. In Betracht kommen konnte hier lediglich eine Veranlasserhaftung, die im Gegensatz zur Ausstellerhaftung kein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Danach haftet verschuldensunabhängig in Form einer Gefährdungshaftung für die entgangene Steuer, "wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden" (vgl. § 10b Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 EStG bzw. § 9 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KStG).
Die Veranlasserhaftung in der Form der Verwenderhaftung erfasst somit Fehlverhalten des Empfängers im Zusammenhang mit der Spendenverwendung. Ein solches Fehlverhalten des Golfclubs hat der BFH im Vorliegenden nicht angenommen. Nach dem Wortlaut der beiden gleich lautenden Haftungsbestimmungen liegt nämlich eine Fehlverwendung dann nicht vor, wenn der Spendenempfänger die Zuwendung zu dem in der Spendenbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet hat. Das aber hat der Golfclub hier getan, weil er – wie in der Bestätigung angegeben – die Spenden zur Förderung des Sports verwendet hat.
3. Ob der Golfclub als gemeinnützig anerkannt war, darf nach Auffassung des BFH in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Vielmehr ist für die Haftung allein maßgeblich, ob sich die tatsächliche Verwendung mit dem in der Bestätigung angegebenen Zweck deckt oder nicht. Ist das der Fall, scheidet eine Verwenderhaftung aus.
4. Merke: Die Verwenderhaftung setzt voraus, dass eine Diskrepanz besteht zwischen der in der Spendenbestätigung angegebenen und der tatsächlichen Verwendung der Spende durch den Spendenempfänger. Ob die Spendenbestätigung richtig ist, also z.B. der Spendenempfänger wirklich als gemeinnützig anerkannt ist, ist insoweit unerheblich. Die Fälle der Unrichtigkeit der Spendenbestätigung werden über die Ausstellerhaftung erfasst, die ein Verschulden des Ausstellers voraussetzt (vgl. dazu BFH, Urteil vom 24.4.2002, XI R 123/96, BFH-PR 2002, 404). Würde man in diesen Fällen gleichzeitig eine verschuldensunabhängige Veranlasserhaftung annehmen, wäre die Ausstellerhaftung weitgehend obsolet. Das gilt insbesondere für die geltende Rechtslage, nach der die Vereine selbst Spendenbestätigungen ausstellen dürfen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.09.2003, XI R 58/01