Leitsatz
Die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eines Beamtenanwärters mindern nicht die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs.4 Satz 2 EStG.
Sachverhalt
Der Sohn der Klägerin befindet sich als Beamtenanwärter in der Zeit vom 1. 9. 2004 bis voraus- sichtlich 31. 8. 2006 in Ausbildung. Die Familienkasse hat mit Bescheid vom 15. 12. 2004 die Kindergeldfestsetzung mit Ablauf des Monats Dezember 2004 aufgehoben, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes der Klägerin für das Streitjahr 2005 über dem Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR liegen. Dabei hat die Familienkasse die Beiträge des Sohnes zur privaten Krankenversicherung bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht berücksichtigt.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichtes sind die Einkünfte des Sohnes auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BverfG vom 11. 1. 2005, (2 BvR 167/02) nicht um die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu kürzen. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Sozialver- versicherungsbeiträgen erfolgt die Zahlung privater Krankenversicherungsbeiträge aus der dem Sohn zugeflossenen Ausbildungsvergütung und damit aus Einkünften, die zur Bestreitung des Unterhaltes des Sohnes bestimmt und geeignet sind. Aufgrund des bestehenden Beihilferechts erhält der Sohn Beihilfe im Krankheitsfall. Für die nicht durch die Beihilfe abgedeckten Krankheitskosten bleibt es dem Sohn überlassen, eigene Vorsorge durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung zu treffen. In der Tatsache, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung aufgrund freiwilliger Entscheidung des Sohnes geleistet werden, sieht das Finanzgericht den entscheidenden Unterschied zu dem im Beschluss des BverfG vom 11. 1. 2005 behandelten Sachverhalt. Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass nicht jedes, gegebenenfalls auch freiwillig eingegangene Versicherungsverhältnis, zur Minderung der für den Unterhalt des Kindes bestimmten und geeigneten Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führt, sondern nur diejenigen, denen sich das Kind aufgrund gesetzlich zwingend angeordneter Versicherungspflicht nicht entziehen kann.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist inzwischen unter dem Az. III R 74/05 beim BFH anhängig. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Finanzge- richt Niedersachsen mit Urteil vom 9. 11. 2005 - Az. 2 K 477/04 den Abzug der privaten Krankenversicherungsbeiträge zugelassen. Die auch in diesem Urteil zugelassene Revision ist inzwischen unter dem Az. III R 72/05 beim BFH anhängig. Betroffene Eltern sollten in gleich gelagerten Fällen Einspruch einlegen und darauf verweisen, dass das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung durch den BFH kraft Gesetzes ruht.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 09.11.2005, 5 K 55/05