Leitsatz
Ist abgeführte Kapitalertragsteuer in einer Anrechnungsverfügung nicht angerechnet worden, so kann diese Anrechnung nach Ablauf der durch die Anrechnungsverfügung in Lauf gesetzten Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden.
Normenkette
§ 37 Abs. 2, § 130 Abs. 1, § 228 AO, § 36 Abs. 2 und 4, § 45a Abs. 3 EStG, § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG
Sachverhalt
Gegen einen Steuerpflichtigen war 1995 KSt 1993 festgesetzt worden. In der Anrechnungsverfügung hatte das FA die Anrechnung von Kapitalertragsteuer abgelehnt, weil die dafür erforderlichen Steuerbescheinigungen nicht vorlagen. Diese Steuerbescheinigungen wurden erst vorgelegt und erneut die Anrechnung der darin ausgewiesenen Kapitalertragsteuer beantragt, als Zahlungsverjährung eingetreten war.
Entscheidung
Die Kapitalertragsteuer ist nicht nachträglich anzurechnen und die Anrechnungsverfügung nicht dementsprechend zu ändern.
Hinweis
Eine Anrechnungsverfügung kann bekanntlich nach § 130 AO geändert werden, wenn sie fehlerhaft ist. Gibt es dafür eine zeitliche Grenze? Diese könnte sich nur aus Vorschriften über die Zahlungsverjährung ergeben. So ist es nach dieser Entscheidung des BFH: Nach Eintritt der Zahlungsverjährung kann eine Anrechnungsverfügung grundsätzlich nicht mehr geändert werden.
Scheinbar anders ist es allerdings nach dem BFH-Urteil vom 18.07.2000, VII R 32, 33/99 (BStBl II 2001, 133) dann, wenn aufgrund einer fehlerhaften Anrechnungsverfügung die Abschlusszahlung auf die ESt zu niedrig festgesetzt worden ist; dann soll die betreffende Steuer nicht fällig und folglich insoweit die Frist für die Zahlungsverjährung gar nicht in Lauf gesetzt werden.
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