Leitsatz
1. Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn von Todes wegen ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird.
2. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG erfüllt sind, ist entscheidend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen.
Normenkette
§ 12 Abs. 3, § 13c ErbStG, § 151, § 157, § 180 BewG
Sachverhalt
Der Kläger ist Alleinerbe der zwischen dem 26. und 27.6.2012 verstorbenen Erblasserin (E). Zum Nachlass gehörten Miteigentumsanteile der E an zwei in A gelegenen Grundstücken, die der Kläger und E im Mai 2011 erworben hatten. Nach dem Abbruch der dort befindlichen Gebäude ließen sie auf den Grundstücken zwei neue Einfamilienhäuser errichten, die nach den Angaben des Klägers vermietet werden sollten. Die Gebäude waren zum Zeitpunkt des Ablebens der E noch im Rohbauzustand und nicht bezugsfertig. Nach der Fertigstellung im Februar 2013 wurden sie vom Kläger vermietet.
Das FA setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest. Der Einspruch, mit dem der Kläger für den Erwerb der Miteigentumsanteile an den Grundstücken die Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG begehrte, blieb ohne Erfolg. Das FA nahm an, dass eine Steuerbegünstigung für den Erwerb der Miteigentumsanteile zu versagen sei, weil die Grundstücke beim Tod der E noch nicht bebaut und nicht vermietet gewesen seien. Die Klage hatte hinsichtlich der Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für den Erwerb der Miteigentumsanteile an den beiden Grundstücken Erfolg. Nach Ansicht des FG sind auch Grundstücke im Zustand der Bebauung begünstigt (FG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2014, 4 K 4299/13 Erb, Haufe-Index 6791745, EFG 2014, 1128).
Entscheidung
Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. § 13c ErbStG war nicht zu gewähren, weil die Grundstücke zum Zeitpunkt des Ablebens der E mangels Bezugsfertigkeit der Gebäude noch nicht bebaut waren.
Hinweis
§ 13c ErbStG gewährt eine Steuerverschonung für den Erwerb zu Wohnzwecken vermieteter Grundstücke. Bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile sind nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen, sofern sie zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inland (oder in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR) belegen sind und kein begünstigtes Betriebsvermögen sind.
1.§ 13c Abs. 3 ErbStG beschränkt die Steuervergünstigung auf "bebaute Grundstücke", ohne allerdings die dafür maßgebenden Merkmale selbst festzulegen. Dazu hat der BFH im Besprechungsurteil entschieden, dass der Begriff bebautes Grundstück in entsprechender Anwendung des § 180 BewG auszulegen ist, wobei die Rechtsprechungsgrundsätze zur Bezugsfertigkeit eines Gebäudes zu berücksichtigen sind.
Demgemäß sind bebaute Grundstücke solche, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden (§ 180 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Ein Gebäude ist bezugsfertig, wenn den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, es zu benutzen.
2. Für die Verschonung nach § 13c ErbStG kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) an. Der Verschonungsabschlag kann nur gewährt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt – z.B. beim Erwerb von Todes wegen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) – das auf einem Grundstück neu errichtete Gebäude bereits bezugsfertig ist.
Ob ein bebautes Grundstück i.S.d. § 13c Abs. 3 ErbStG erworben wurde, hat das für die Steuerfestsetzung zuständige FA zu prüfen. Das FA ist hierbei nicht an die Artfeststellung nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG im Bescheid zur gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte gebunden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.12.2014 – II R 30/14