Leitsatz
Eine Grundstücksschenkung ist i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Tod der Schenkerin) Gebrauch machen darf. Dies gilt auch dann, wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Sachverhalt
Mit Vertrag vom Dezember 1995 schenkte die Tante der Klägerin dieser ein Grundstück. Beide erklärten die Auflassung. Die Tante bewilligte und beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung sowie die Eintragung der Eigentumsänderung. Letztere durfte allerdings nur bei Vorlage der Sterbeurkunde der Tante erfolgen. Dementsprechend kam es erst nach dem Tod der Tante im Jahr 1999 zur Eigentumsumschreibung.
Während die Klägerin meint, die Schenkung sei bereits 1995 ausgeführt worden, nahm das FA eine Schenkung im Jahr 1999 an und setzte die Steuer auf der Grundlage eines festgestellten Grundstückswerts fest. Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Die Ausführung der Grundstücksschenkung setzt im Hinblick darauf, dass § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG den Ausführungszeitpunkt mit dem Eintritt des Leistungserfolgs verknüpft, voraus, dass der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt wird, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeizuführen. Daher ist eine Grundstücksschenkung noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragsbewilligung aufgrund einer vertraglichen Abrede erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf.
Daran ändert die Eintragung einer Auflassungsvormerkung nichts. Schenkungsteuerrechtlich relevant ist allein der Erwerb des Vollrechts, mit dem dem Erwerber die Rechtsposition zuwächst, die Gegenstand der Schenkung ist.
Hinweis
Die Schenkung eines Grundstücks ist zivilrechtlich erst mit der Umschreibung des Grundstücks auf den Bedachten vollzogen. Die Vorverlegung des Ausführungspunkts i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – und damit des Zeitpunkts der Steuerentstehung – auf den Zeitpunkt der Beurkundung der Auflassung und der Eintragungsbewilligung durch die Rechtsprechung ist im Regelfall unproblematisch.
Anders wird dies erst dann, wenn die Übertragung trotz sofortiger Erklärung der Auflassung und Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll (vgl. BFH, Urteil vom 8.2.2000, II R 9/98, BFH/NV 2000, 1095) oder von der Eintragungsbewilligung nicht sofort Gebrauch gemacht werden kann (so im Streitfall) oder der Schenkungsvertrag vor der Umschreibung des Grundstücks wieder aufgelöst wird (vgl. BFH, Urteil vom 24.7.2002, II R 33/01, BFH-PR 2002, 466). In all diesen Fällen ist eine Vorverlegung des Ausführungszeitpunkts der Schenkung auf den Tag der Beurkundung der Auflassung und Eintragungsbewilligung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde oder nicht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 2.2.2005, II R 26/02