Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 22 O 237/11) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2012 - 22 O 237/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:
Der Kläger nimmt die Beklagte unter anderem auf Widerruf einer Mitteilung gegenüber der Schufa Holding AG [im Folgenden auch: Schufa] in Anspruch. Die von der Beklagten bei der Schufa eingemeldete Forderung beruht auf dem von der D. D. G. z. F. d. W., gemeinnützige Aktiengesellschaft [im Folgenden: D. ] erwirkten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom ..., Aktenzeichen ... (Bd. I Bl. 53 d. A.).
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.06.2012 abgewiesen. Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 04.07.2012 zugestellte Urteil wendet sich der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgende Kläger mit seiner am Montag, 06.08.2012 beim Kammergericht eingegangenen Berufung, welche er - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.2012 - mit seiner am 04.10.2012 beim Kammergericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift vom selben Tage begründet hat.
Der Kläger rügt:
Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass es für das Vorliegen eines Schuldtitels unschädlich sei, dass der Vollstreckungsbescheid nicht die Beklagte als Gläubigerin ausweist. Sinn und Zweck von § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG könne es trotz dessen Wortlauts nicht sein, dass jede dritte Person zur Übermittlung einer fremden titulierten Forderung befugt sein solle. Wenn auch jeder Nichtgläubiger Anmeldungen bei der Schufa vornehmen könne, würde dies zu einer Flut von Schufa-Meldungen durch Stellen führen, bei denen die Voraussetzungen des § 28a BDSG nicht vorliegen. Dies umgehe die Voraussetzungen des § 28a BDSG. Vorliegend sei die Beklagte weder Vertragspartnerin des Klägers gewesen, noch habe sie - auch wenn generell in diesem Bereich Stellvertretung zulässig sei - über eine entsprechende Vollmacht verfügt, um die Forderung beitreiben und anschließend der Schufa melden zu dürfen. Aus der nunmehr eingereichten Inkassovollmacht der Gläubigerin zu Gunsten der Beklagten ergebe sich nicht, dass die Beklagte bevollmächtigt gewesen wäre, Meldungen an die Schufa vorzunehmen. Es treffe zu, dass die Beklagte verantwortliche Stelle nach dem BDSG sei. Unklar sei die Höhe der zuletzt gemeldeten Forderungsbeträge von 8.771,- Euro und 8.786,- Euro. Diese sei nicht nachvollziehbar. Da die Meldung wahrscheinlich noch vor dem 01.04.2010 durch die Beklagte lanciert worden sei, sei ohnehin das BDSG a.F. anzuwenden, also auch dessen § 28, welche eine Interessenabwägung vorsehe. Das Landgericht habe auch die nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG erforderliche Interessenabwägung unterlassen. Es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchem Hintergrund berechtigte Unterrichtungsinteressen der Kreditwirtschaft gegenüber einem solventen Kläger, der sich im Rechtsverkehr stets korrekt verhalte, bestehen sollten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.04.2011 zum Geschäftszeichen 4 O 97/11 ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen.
Eine - vom Landgericht vorliegend ohnehin unzutreffend vorgenommene - Auslegung der zu Gunsten der Beklagten erteilten Vollmacht der Gläubigerin sei nicht erforderlich, da die Anforderungen in Bezug auf den Umfang der Erhebung, der Nutzung und der Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dritten bereits in § 11 Abs. 2 BDSG gesetzlich festgelegt seien. Nach dieser Vorschrift sei eine Datenübermittlung im Auftrag nur unter engen und vorliegend nicht bestehenden Voraussetzungen zulässig. Werde ein Inkassounternehmen damit beauftragt, Daten an die Schufa zu übermitteln, liege darin eine Beauftragung zu einer Datenverarbeitung. Eine solche Beauftragung sei aber nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG zulässig. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften würde eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 2b BDSG darstellen. Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG liege indes gerade nicht vor.
Der Eintrag sei vorliegend nach § 35 Abs. 1 BDSG zu berichtigen, weil er unrichtig sei. Denn die Beklagte tue so, als sei sie Titelinhaberin. Aufgrund der gravierenden Loslösung der Information aus dem Zusammenhang ergebe sich, dass die Einträge im Sinne eines Kontextverlustes unrichtig seien.
Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Mitteilung ergebe sich aus § 1004 BGB. Auch insofern verkenne das Landgericht § 11 BDSG. Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der bereits erfolgten Meldung durch die Beklagte.
Dem Kläger stehe auch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch als Folgeschaden in Bezug auf die vorger...