OFD Koblenz, Verfügung v. 3.7.2007, S 2144 d/S 2221/S 2350 A - St 32 3

Anlage: Auszug KitaG und SchulG

Zu den ab VZ 2006 zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten – kurz KBK – (§§ 4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG) zählen auch Kindergartenbeiträge.

Ab dem 1.1.2006 ist für Eltern in RLP das letzte Kindergartenjahr ihrer Kinder beitragsfrei (§ 13 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz i.d.F. 16.12.2005, GVBl S. 502). Begünstigt sind also erstmals Kinder, die nach den Sommerferien des Jahres 2006 eingeschult wurden. Dies sind i.d.R. Kinder, die vor dem 1.7.2000 geboren sind (§ 57 Schulgesetz i.d.F. 20.3.2007, GVBl S. 59), daneben aber auch sog. Kann-Kinder, die tatsächlich im Schuljahr 2006/2007 vorzeitig eingeschult wurden (§ 58 Abs. 1 Schulgesetz).

Die Beitragsfreiheit gilt im Übrigen auch für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder, die ein weiteres Jahr im Kindergarten verbleiben. Diese Kinder befinden sich zweimal im letzten Kindergartenjahr.

In der Praxis ist insbesondere die Sonderregelung für die Kann-Kinder von Bedeutung.

Sie ist erforderlich, da sich für diese Kinder erst im Nachhinein herausstellt, dass das vermeintlich vorletzte Kindergartenjahr das letzte ist. Nachdem diese Kinder tatsächlich den Schulbesuch begonnen haben, können sich die Eltern der Kann-Kinder die im letzten Kindergartenjahr gezahlten Elternbeiträge vom Jugendamt erstatten lassen (Antragsrecht). Für das Kindergartenjahr 2005/2006 besteht jedoch nur ein Erstattungsanspruch für die Beiträge von Januar bis August 2006 (§ 13 Abs. 3 Satz 6 KitaG). Die Erstattung ist an keine gesetzliche Antragsfrist gebunden, dürfte jedoch regelmäßig noch im Herbst des Einschulungsjahres stattfinden.

Die Folgen für die steuerliche Praxis sollen anhand eines Beispiels dargestellt werden:

Grundfall: VZ 2006

Für das am 10.7.2000 geborene Kind werden bis 31.8.2006 Kindergartenbeiträge von 80 EUR/Monat gezahlt. Aufgrund der Kann-Regelung erfolgt die Einschulung bereits im August 2006. Für die Monate 01-08/2006 werden sodann die Beiträge auf Antrag noch im Herbst 2006 erstattet.

Variante 1: Es handelt sich um erwerbsbedingte KBK.

Variante 2: Es handelt sich um Sonderausgaben.

Lösung zu den Varianten 1 und 2:

Zahlung und Erstattung heben sich noch im gleichen Jahr auf, so dass sich letztlich keine steuerliche Auswirkung ergibt.

Abwandlung: VZ 2007

Für das am 10.7.2001 geborene Kind werden bis 31.8.2007 Kindergartenbeiträge von 80 EUR/Monat gezahlt. Aufgrund der Kann-Regelung erfolgt die Einschulung bereits im August 2007. Für die Monate 09/2006 – 08/2007 werden sodann die Beiträge auf Antrag noch im Herbst 2007 erstattet.

Variante 1: Es handelt sich um erwerbsbedingte KBK.

Variante 2: Es handelt sich um Sonderausgaben.

Lösung zu Variante 1:

Erwerbsbedingte KBK sind wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten zu behandeln. Für Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und Werbungskosten gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Bei Gewinnermittlung aufgrund Betriebsvermögensvergleich gelten die Grundsätze der Bilanzierung. Die BFH-Rechtsprechung behandelt Rückflüsse von Betriebsausgaben und Werbungskosten in diesem Zusammenhang nicht als „negative Betriebsausgaben/Werbungskosten”, sondern als (Betriebs-)Einnahmen (BFH-Urteile vom 2.4.1974, BStBl 1974 II S. 540, vom 29.6.1982, BStBl 1982 II S. 755, vom 28.3.1995, BStBl 1995 II S. 704 und vom 14.12.1999, BStBl 2000 II S. 197). D.h. die in 2007i.H.v. 640 EUR gezahlten KBK sind zu 427 EUR (2/3) wie Betriebsausgaben/Werbungskosten und die in 2007i.H.v. 960 EUR erstatteten KBK zu 640 EUR (2/3) wie (Betriebs-)Einnahmen zu behandeln. In Bilanzierungsfällen erfolgt die Berücksichtigung außerbilanziell.

Eine Verrechnung der gezahlten und erstatteten Beiträge und Erhöhung der Einnahmen lediglich um den Erstattungsüberhang von 213 EUR führt letztlich zum gleichen Ergebnis. Um eine einheitliche Handhabung in der Praxis zu gewährleisten, bitte ich wie folgt zu verfahren:

  1. Verrechnung der im VZ gezahlten mit den im VZ erstatteten KBK, soweit es sich um das gleiche Kind handelt.
  2. Sofern sich ein Zahlungsüberhang ergibt, ist der hiernach personell berechnete Abzugsbetrag wie bisher zu erfassen, d.h. im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unter Kz. 36.153/154 und im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit durch Minderung des Gewinns.
  3. Sofern sich ein Erstattungsüberhang ergibt, sind die (Betriebs-)Einnahmen um diesen Betrag zu erhöhen.
  4. Personelle Erläuterung im Bescheid: „Die für das Kind … erstatteten Kindergartenbeiträge wurden mit den für dieses Kind insgesamt gezahlten Kinderbetreuungskosten verrechnet und soweit sich ein Erstattungsüberhang ergeben hat – den Einnahmen aus der dazugehörigen Erwerbstätigkeit hinzugerechnet.” Ggf. wird es hierzu noch einen standardisierten Erläuterungstext geben.

Lösung zu Variante 2:

Für Sonderausgaben gilt das Belastungsprinzip (BMF-Schreiben vom 11.7.2002, BStBl 2002 I S. 667 sowie Rdvfg. vom 11.4.2005, S 2221 A – St 32 3). D.h. ein etwaiger Ers...

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