Alleinstehende Elternteile erhalten einen Entlastungsfreibetrag, der durch die Steuerklasse II im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird.
Der Entlastungsbetrag für echte Alleinerziehende i. H. v. jährlich 4.260 EUR für das erste Kind sowie der Erhöhungsbetrag i. H. v. 240 EUR für jedes weitere Kind stellen allein auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes ab. Die Gewährung setzt voraus, dass die alleinstehende Person und das Kind in einer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, in der keine weitere erwachsene Person lebt, die sich an der Haushaltsführung beteiligt.
Lebensgemeinschaft
Ist eine weitere erwachsene Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen (Alleinerziehenden) gemeldet, spricht nach Auffassung der Finanzverwaltung eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft des Steuerpflichtigen mit dieser erwachsenen Person. Ein gemeinsames Wirtschaften kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit.
Anspruch auf Entlastungsbetrag in Sonderfällen
Der BFH hat abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass Steuerpflichtige, die als Ehegatten/Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung (zeitanteilig) in Anspruch nehmen können, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer schädlichen Haushaltsgemeinschaft leben. Das Gleiche gilt für Steuerpflichtige, die als Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, im Jahr der Trennung, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen.
Anspruch im Jahr der Eheschließung
Die alleinerziehende A und B heiraten am 10.1. Einen gemeinsamen Haushalt begründeten A und B erst am 1.8.
Ergebnis: A steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 24b EStG der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr 01 zeitanteilig für die ersten 7 Monate zu, da in dieser Zeit (noch) keine schädliche Haushaltsgemeinschaft mit B vorlag.
Anspruch im Jahr der Scheidung
Die Eheleute C und D trennen sich am 10.7; B zieht zu diesem Zeitpunkt aus dem gemeinsamen Haushalt aus. C ist fortan alleinerziehend und erfüllt die weiteren Voraussetzungen des § 24b EStG.
Ergebnis: C steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr zeitanteilig für die letzten 6 Monate zu, da in diesem Zeitraum insbesondere keine schädliche Haushaltsgemeinschaft (mehr) mit D besteht.
Erstmaliges Entstehen oder Wegfall der Voraussetzungen
Weil die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags im Laufe des Kalenderjahres erstmals vorliegen oder wegfallen können, ist der Entlastungsbetrag ggf. nur zeitanteilig anzusetzen. Er ermäßigt sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um 1/12 (355 EUR für das erste Kind bzw. 20 EUR für jedes weitere Kind).
Ab 2025 anteiliger Entlastungsbetrag als Freibetrag
Ab dem Monat der Trennung kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind.
Entfallen die Voraussetzungen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die erforderliche Änderung der Lohnsteuerklasse durch das Finanzamt zu veranlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich eine Lohnsteuernachforderung oder, wenn die Änderung der Verhältnisse erst im Veranlagungsverfahren bekannt wird, eine Einkommensteuernachforderung ergeben.