Arbeit in den Semesterferien
Eva (22 Jahre) macht nach dem Abitur eine Berufsausbildung als Tierarzthelferin und schließt diese erfolgreich mit einer Prüfung ab. Ab Oktober 2022 studiert sie. Laut Arbeitsvertrag ist sie ab 1.4.2024 als Verkäuferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. In den Semesterferien vereinbart sie in der Zeit vom 1.8. bis 30.9.2024 mit dem Arbeitgeber eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Zum 30.9. kündigt sie das Arbeitsverhältnis. Ab 1.11.2024 vereinbart sie beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden. Ist die Grenze von 20 wöchentlichen Regelarbeitsstunden überschritten?
Lösung:
Es ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche:
- vom 1.4. bis 31.7. (= 17 Wochen und 2 Tage): 20 Stunden pro Woche
- vom 1.8. bis 30.9. (= 8 Wochen und 4 Tage): 40 Stunden pro Woche (= Ausweitung der Beschäftigung)
- vom 1.11. bis 31.12. (= 9 Wochen ): 15 Stunden pro Woche
Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit:
(17 Wochen × 20 Std.) + (8 Wo. × 40 Std.) + (9 Wo. × 15 Std.) : 52 Wochen = 15,3 Wochenstunden
Eva befindet sich aufgrund des Studiums während des gesamten Jahres 2024 in Berufsausbildung. Sie besitzt jedoch bereits eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung, daher ist die Prüfung erforderlich, ob die Erwerbstätigkeit eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden überschreitet.
Die Ausweitung der Arbeitszeit von 20 auf 40 Wochenstunden liegt an nicht mehr als 2 Monaten vor und ist daher vorübergehend. Die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 15,3 Stunden. Daher ist die Erwerbstätigkeit unschädlich. Es besteht Anspruch auf Kindergeld von Januar bis Dezember 2024.
Variante:
Eva ist in den Semesterferien vom 16.7. bis 25.9.2024, also mehr als 2 Monate, mit 40 Wochenstunden beschäftigt.
Lösung:
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2024 beträgt nach wie vor nicht mehr als 20 Stunden. Die Ausweitung der Arbeitszeit erfolgte jedoch in mehr als 2 Monaten und ist damit nicht mehr vorübergehend.
Der Anspruch auf Kindergeld für den Monat August 2024 fällt daher weg.
Führt eine vorübergehende, höchstens 2 Monate dauernde, Ausweitung der Tätigkeit auf mehr als 20 Wochenstunden dazu, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Wochenstunden beträgt, ist nur der Zeitraum der Ausweitung schädlich für den Anspruch auf Kindergeld. Für die übrige Zeit der Erwerbstätigkeit bleibt der Anspruch bestehen.