Unter Haushaltsaufnahme ist das an einen bestimmten Ort gebundene Zusammenleben von Pflegekind und Pflegeperson in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen, d. h. das Pflegekind muss dort sein Zuhause haben.
Der Haushalt muss ein Haushalt des Anspruchsberechtigten sein, er muss also dem Haushalt vorstehen oder ihn führen.
Das Kind muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Ein Kind, das sich wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen Eltern aufhält, ist daher nicht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen.
Auch wenn ein Kind im Nachbarhaus wohnt, kann es in Ausnahmefällen als Pflegekind zum Haushalt des Kindergeldberechtigten gehören.
Eine Haushaltsaufnahme liegt auch noch vor, wenn eine auswärtige Unterbringung des Kindes nur von vorübergehender Dauer ist (z. B. zur Schul- oder Berufsausbildung). Voraussetzung für das Weiterbestehen der Aufnahme in den Haushalt ist jedoch, dass das Kind im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.
Bei behinderten Pflegekindern wird die Haushaltsaufnahme durch eine vollstationäre Heimunterbringung nicht beendet.
Mit der Frage, ob ein Pflegekind bereits ab dem Monat seiner Geburt oder erst ab dem Monat der Haushaltsaufnahme kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann, beschäftigte sich der BFH. Weil für denselben Monat weder eine Doppelzahlung noch eine Aufteilung des Kindergelds mit dem Gesetz vereinbar ist, komme es bei einem Zusammentreffen verschiedenartiger Ansprüche (z. B. Eltern und Pflegeeltern) darauf an, welcher Anspruch vorrangig ist. Entscheidend seien dabei die Verhältnisse am Monatsanfang, da nach ständiger Rechtsprechung der Wechsel in der Anspruchsberechtigung zugunsten eines neuen Berechtigten erst mit Wirkung ab dem Folgemonat berücksichtigt wird. Dies gelte nicht nur für Fälle der Änderung der Berechtigtenbestimmung und des Wechsels der Haushaltszugehörigkeit, sondern auch in der Fallkonstellation eines Wechsels von einer vorrangigen Berechtigung nach § 64 Abs. 3 EStG zu einer vorrangigen Berechtigung nach § 64 Abs. 2 EStG. Eine am Monatsanfang maßgebliche (vorrangige) Kindergeldberechtigung gelte daher für den gesamten Monat und zwar auch dann, wenn nur der später hinzutretende Kindergeldberechtigte das (Pflege-)Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.