(1) 1Jedes Kind muss, bevor es erstmalig in ein erlaubnispflichtiges Angebot der [2]Kindertagesbetreuung aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden (Aufnahmeuntersuchung). 2Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen und gemäß § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung vorliegt.
(2) 1Im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung wird der Impfstatus überprüft, eine Schließung von Impflücken angeboten und sichergestellt, dass gemäß § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung vorliegt. 2Das Ergebnis der Aufnahmeuntersuchung ist ärztlich zu bescheinigen.
(3)[3] 1Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 ist gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte durch Vorlage
1. |
einer ärztlichen Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2, |
2. |
einer Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, |
3. |
einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder |
zu erbringen. 2Für Kinder, die am 1. März 2020 bereits betreut werden, ist der Nachweis nach Satz 1 bis zum Ablauf der Übergangsfrist des § 20 Absatz 10 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Leitung der Kindertagesstätte vorzulegen. 3§ 20 Absatz 10 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist zu beachten.
Bis 05.03.2024:
(3) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 ist gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte durch Vorlage
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einer ärztlichen Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2, |
2. |
einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes oder |
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einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch |
zu erbringen. 2Für Kinder, die am 1. März 2020 bereits betreut werden, ist der Nachweis nach Satz 1 bis zum Ablauf der Übergangsfrist des § 20 Absatz 10 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes[4] [Bis 20.12.2022: des 31. Juli 2021] der Leitung der Kindertagesstätte vorzulegen. 3§ 20 Absatz 10 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist zu beachten.
(4) Für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit kann insbesondere bei einem Wechsel der Betreuungseinrichtung auf eine bereits erfolgte Aufnahmeuntersuchung und den bereits nachgewiesenen ausreichenden Masernschutz nach Absatz 2 Bezug genommen werden.
(5) 1Werden Kinder ohne Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 betreut oder ergibt sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, so hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung entsprechend § 20 Absatz 9 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen personenbezogenen Angaben zu übermitteln. 2Eine solche Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung bekannt ist, dass das Gesundheitsamt bereits über den Fall informiert ist.
(6) 1Im Falle der Betreuung in der [5]Kindertagespflege ist der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 der Kindertagespflegeperson[6] [Bis 31.07.2023: Tagespflegeperson] vorzulegen, soweit der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nicht gemäß § 20 Absatz 9 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes eine andere Regelung getroffen hat. 2Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
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