Leitsatz
Ein Landwirt, der auch einen Gewerbebetrieb für Klärschlammtransporte unterhält, erzielt mit den Einnahmen für den Transport und die Ausbringung von Klärschlamm auch insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Landwirtschaft, als er den Klärschlamm mit Maschinen des Gewerbebetriebs auf selbstbewirtschafteten Feldern ausbringt.
Normenkette
§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG
Sachverhalt
Ein Landwirt unterhielt neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb auch noch einen Gewerbebetrieb für Grubenentleerung und Klärschlammtransporte. Im Rahmen des Gewerbebetriebs holte der Landwirt Klärschlamm von einer Kläranlage ab und brachte diesen u.a. auf fremden landwirtschaftlichen Flächen aus.
Dafür erhielten die Landwirte vom Betreiber der Kläranlage eine sog. „Einbringungsgebühr”.
Zum Teil brachte der Landwirt auch Klärschlamm auf eigenen landwirtschaftlichen Flächen aus. Er meinte, die diesbezüglichen Transporterlöse seien im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs zu erfassen. Das FA war anderer Auffassung und ordnete die Erlöse dem Gewerbebetrieb zu.
Das FG wies die Klage ab (EFG 2005, 1683).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG-Urteil. Die Klärschlammtransporte bildeten den Kern der gewerblichen Tätigkeit. Aus der Sicht des landwirtschaftlichen Betriebs handle es sich um ein Hilfsgeschäft. Deshalb sei die Verbindung zum Gewerbebetrieb enger.
Hinweis
1. Der Fall ist, was den Klärschlammtransport betrifft, eher eine Ausnahme. Denn der klagende Landwirt hatte bereits selbst seine Klärschlammtransporte als eigenständigen Gewerbebetrieb behandelt. Lediglich den Transport auf eigene Felder wollte er noch seiner Landwirtschaft zuordnen.
Es ging deshalb hier nicht um die sonst häufig streitige Frage, ob die Grenze für eine noch dem landwirtschaftlichen Betrieb zurechenbare Nebentätigkeit überschritten ist. Zu dieser Frage hatte der BFH im Jahr 2004 entschieden (BFH, Urteil vom 22.01.2004, IV R 45/02, BFH-PR 2004, 308), ein Landwirt werde durch Dienstleistungen an andere Landwirte unter Verwendung von Wirtschaftsgütern seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs erst dann gewerblich tätig, wenn der Umsatz aus den Dienstleistungen relativ nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und absolut nicht mehr als 51 500 € beträgt. Damit hatte der BFH die von der Verwaltung in R 15.5 Abs. 9 EStR vorgesehene Grenze bestätigt. Erst kürzlich folgte daran anschließend eine Entscheidung zu dem Umfang der eigenbetrieblichen Nutzung für solche zu Nebentätigkeiten eingesetzte Wirtschaftsgüter (BFH, Urteil vom 14.12.2006, IV R 10/05, BFH-PR 2007, 250).
Danach greift die Umsatzgrenze nur dann, wenn der Landwirt die betreffenden Wirtschaftsgüter für seinen eigenen Betrieb wirklich benötigt und sie zu mindestens 10 % nachhaltig für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nutzt.
2. Das Besprechungsurteil beschäftigt sich demgegenüber mit der Frage, wie bei bereits ausgegliederter gewerblicher Tätigkeit des Landwirts eine sowohl mit dem landwirtschaftlichen Betrieb als auch mit dem ausgegliederten Gewerbe in Zusammenhang stehende Tätigkeit zu behandeln ist. Der BFH verneint hier eine „Meistbegünstigung” der Landwirtschaft. Die doppelbezügliche Tätigkeit soll vielmehr wertend dem Betrieb zugeordnet werden, zu dem die engere Beziehung besteht. Dies wird der Gewerbebetrieb sein, wenn die fragliche Betätigung der im Gewerbebetrieb ausgeübten Tätigkeit entspricht. Denn dort ist es eine Haupttätigkeit, in der Landwirtschaft wäre es nur eine Hilfstätigkeit.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 08.11.2007, IV R 24/05