Bauunternehmer B aus München beauftragt gerne Subunternehmer mit kleineren Bauarbeiten, die er selbst bei seinen Kunden nicht ausführen kann.

Im März 2020 erteilt er u. a. die folgenden Aufträge:

  1. Den nebenberuflich selbstständig tätigen Maurermeister M aus Schwabing (Deutschland) beauftragt er, bei einem Kunden eine leichte Trennwand einzubauen. M besorgt sich das notwendige Material und berechnet B nach Ausführung der Bauarbeiten 1.000 EUR. Da M Kleinunternehmer ist, weist er keine Umsatzsteuer in seiner Rechnung gegenüber B aus.
  2. Den schon im Vorruhestand befindlichen Fliesenleger F aus Salzburg (Österreich), der aber noch regelmäßig in geringem Umfang Leistungen ausführt, beauftragt er, in einem Einfamilienhaus bei München Fliesenarbeiten auszuführen. Das notwendige Material stellt B dem F zur Verfügung. Da F in Österreich der dort geltenden Kleinunternehmerregelung[1] unterliegt, berechnet er B für seine Leistungen 1.200 EUR ohne Umsatzsteuer.
[1] In Österreich ist die Kleinunternehmerbesteuerung über eine Steuerbefreiungsnorm geregelt.

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