Soweit nach den eingangs dargestellten Rechtsgrundlagen Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind, erfolgt bei der Einkommensermittlung eine entsprechende Hinzurechnung des zuvor als Betriebsausgabe gebuchten Aufwands.
6.1 Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern
Der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag ist um die als Aufwand gebuchten Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern zu erhöhen. Diese Steuern sind zwar nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbare Aufwendungen, dennoch ist die Buchung dieser Beträge als handelsrechtlicher Aufwand richtig. Die Korrektur erfolgt erst bei der Einkommensermittlung, indem der gesamte Aufwandsbetrag dem Jahresüberschuss hinzugerechnet wird. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Steuern als Vorauszahlung bereits geleistet oder als voraussichtliche Nachzahlung einer Rückstellung zugeführt worden sind.
Zu den Personensteuern gehören in erster Linie die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer. Auch besondere Erhebungsformen wie die einbehaltene (anrechenbare oder nicht anrechenbare) Kapitalertragsteuer sowie die Abgeltungsteuer sind hierbei zu berücksichtigen.
Als weitere hinzuzurechnende Steuer ist die Gewerbesteuer zu berücksichtigen.
Gewerbesteuer bis 2007 bleibt abziehbar
Zu beachten ist, dass die Gewerbesteuer bis Erhebungszeitraum 2007 eine abziehbare Betriebsausgabe bleibt. Ergibt sich z. B. durch eine Betriebsprüfung noch eine Nachzahlung zur Gewerbesteuer 2007, erfolgt insoweit keine Hinzurechnung.
Erstattungen von Personensteuern dürfen den steuerlichen Gewinn nicht erhöhen und sind deshalb im Umkehrschluss bei der Ermittlung des Einkommens zu kürzen.
Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
Der Grundsatz, dass Personensteuern steuerlich einkommensneutral sind, gilt auch für die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 4 und 5 KStG. Dessen Aktivierung führt zu keiner Erhöhung des steuerlichen Einkommens. Auch eine Auf- bzw. Abzinsung bleibt einkommensneutral. Gleiches gilt für den Aufwand aus einer Körperschaftsteuererhöhung zum früheren EK 02-Bestand i. S. d. § 38 Abs. 5–7 KStG.
Anrechnung ausländischer Steuern
Nicht nur deutsche, auch ausländische Steuern vom Einkommen, sind grundsätzlich bei der Einkommensermittlung wieder hinzuzurechnen. Sie erhöhen damit zwar das Einkommen, können aber ggf. auf die Steuerschuld anzurechnen sein. Dies ist möglich, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Einkünfte im Inland nicht durch entsprechende Regelungen in zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der Besteuerung freigestellt sind. Dann werden die ausländischen Einkünfte einschließlich eines ausländischen Steuerabzugs in Deutschland zwar einkommenserhöhend erfasst, die gezahlte ausländische Steuer aber auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet.
Alternativ kann eine Doppelbesteuerung durch einen Abzug der ausländischen Steuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte vermieden werden. Dies ist insbesondere in Verlustjahren vorteilhafter.
6.2 Nebenleistungen zu nicht abziehbaren Steuern
Eine Hinzurechnung bei der Ermittlung des Einkommens erfolgt auch für steuerliche Nebenleistungen zu Steuern vom Einkommen und sonstigen Personensteuern. Dies sind insbesondere:
- Säumniszuschläge,
- Verspätungszuschläge, Zwangsgelder sowie
- Zinsen nach § 233a AO (sog. Vollverzinsung),
- Stundungszinsen,
- Aussetzungszinsen oder
- Hinterziehungszinsen,
soweit diese jeweils für nicht abziehbare Steuern, z. B. zur Körperschaftsteuer, angefallen sind. Dagegen sind diese Nebenleistungen nicht zu korrigieren, wenn sie zu als Betriebsausgaben abziehbaren Steuern (insbesondere zu Betriebssteuern) angefallen sind, wie z. B. Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer.
Wurden Nebenleistungen erstattet oder zurückgezahlt, mindern diese den zu korrigierenden Aufwand. Dies gilt aber nicht für die Erstattungszinsen nach § 233a AO. Wurde eine Körperschaftsteuererstattung für Vorjahre nach dieser Vorschrift verzinst, stellen die erhaltenen Zinsen weiterhin reguläre Betriebseinnahmen dar.
Die Finanzverwaltung lässt nur dann eine Saldierung zu, wenn zuvor gezahlte Zinsen nach § 233a AO später wieder erstattet werden. Dies ist der Fall, wenn die ursprünglich festgesetzte und verzinste Körperschaftsteuer z. B. durch einen erfolgreichen Einspruch nach unten korrigiert wird und folglich auch die Zinsen ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
Billigkeitsregelung zur Zinssaldierung
Die unterschiedliche Behandlung von Zinsen i. S. d. § 233a AO...