Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eröffnet der Gesetzgeber ab 2022 die Optionsmöglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft (sog. optierende Gesellschaft) besteuern zu lassen.[1] Hierzu ist ein unwiderruflicher Antrag erforderlich. Er ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 AO zuständigen Finanzamt (auch bei neu gegründeten Gesellschaften oder übernehmenden Rechtsträgern einer Umwandlung) spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Im Fall eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres ist der Antrag damit grundsätzlich spätestens bis zum 30.11. des vorangehenden Jahres zu stellen. Hierbei ist § 108 Abs. 3 AO zu beachten.[2] Wird der Antrag verspätet gestellt, kann er aufgrund eingetretener Verfristung keine Wirkung mehr entfalten. Er gilt auch nicht automatisch als Antrag für das nächste Wirtschaftsjahr. Vielmehr ist für eine wirksame Ausübung der Option für ein Wirtschaftsjahr, dessen Beginn von dem im unwirksamen Antrag bezeichneten Datum abweicht, ein neuer Antrag zu stellen.[3]

Erfolgt für die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, ist der Antrag bei dem für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Gesellschafters zuständigen Finanzamt zu stellen.

 
Wichtig

Rückoption

Der unwiderrufliche Optionsantrag führt allerdings nicht zu einer Entscheidung für alle Ewigkeit. Der Gesetzgeber hat eine Rückoption vorgesehen.[4] Auch hier bedarf es eines Antrags, der bei dem für die Körperschaftsbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen ist; in bestimmten Fällen ist der Antrag bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.

Für die Rückoption gibt es keine Mindestfrist, die einzuhalten wäre. Ob jedoch ein jährlicher Wechsel als sinnvoll anzusehen ist, muss bezweifelt werde.

[2] BMF, Schreiben v. 10.11.2021, IV C 2 S 2707/10001, BStBl 2021 I S. 2212, Rz. 16
[3] BMF, Schreiben v. 10.11.2021, IV C 2 S 2707/10001, BStBl 2021 I S. 2212, Rz. 19

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