Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Der Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer entspricht der Regelung des § 10d EStG. Es besteht somit sowohl die Möglichkeit des Verlustrücktrags als auch des Verlustvortrags.
Der Verlustrücktrag beschränkt sich betragsmäßig grundsätzlich auf 1 Mio. EUR. Coronabedingt wurde jedoch eine Ausnahme für die VZ 2020 bis 2023 geschaffen und für diese VZ der Maximalbetrag für den Verlustrücktrag letztlich auf 10 Mio. EUR angehoben. Ab VZ 2024 beträgt der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wieder 1 Mio. EUR.
Zeitlich ist der Verlustrücktrag bis einschl. VZ 2021 auf 1 Jahr begrenzt (Rücktrag ins Vorjahr) und ab dem VZ 2022 auf 2 Jahre. Dabei ist der Rücktrag ab VZ 2022 in der Reihenfolge zuerst in das dem Verlustjahr unmittelbar vorangehende Jahr vorzunehmen. Soweit der Ausgleich im ersten Jahr nicht möglich ist, erfolgt der Verlustrücktrag in das zweite dem Verlustjahr vorangegangene Jahr.
Wie bei der Einkommensteuer haben auch steuerpflichtige Körperschaften ein eingeschränktes Wahlrecht, die entstandenen Verluste in das/die Vorjahr(e) zurückzutragen oder auf Veranlagungszeiträume nach der Verlustentstehung vorzutragen: Bis einschl. Verlustentstehungsjahr 2021 kann auf Antrag ganz oder teilweise auf die Anwendung des Verlustrücktrags verzichtet werden. Ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 besteht die Möglichkeit, nur auf Teilbeträge zu verzichten, nicht mehr – ein Verzicht auf den Verlustrücktrag zugunsten des Verlustvortrags gem. § 10d Abs. 2 EStG kann dann nur noch in vollem Umfang erfolgen.
Für den Verlustvortrag gilt eine sog. Mindeststeuer in Gestalt einer der Höhe nach begrenzten Nutzung steuerlicher Verlustvorträge. Bis zu einem Sockelbetrag i. H. v. 1 Mio. EUR je Veranlagungszeitraum verbleibt es beim unbeschränkten Abzug. Über den Sockelbetrag hinausgehende Verluste können lediglich bis zu 70 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag
Die Einschränkungen beim Verlustvortrag gelten entsprechend auch für die Gewerbesteuer.