OFD Rostock, Verfügung v. 8.8.2000, S 2755 - 1/00 - St 241

Nach § 10 Nr. 2 KStG i.d.F. des StEntIG 1999/2000/2002 sind u.a. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nichtabziehbare Aufwendungen. Das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Die bisherige Ausnahme vom Abzugsverbot für Zinsen auf Steuerforderungen nach § 233 a (Zinsen auf Steuernachforderungen), § 234 (Stundungszinsen) und § 237 AO (Aussetzungszinsen) ist mit Wirkung ab VZ 1999 gestrichen worden. Das Abzugsverbot gilt danach nicht erst für Zinsen, die auf Steueransprüche für VZ ab 1999 entstehen, sondern ist auf alle Beträge anzuwenden, die in einem nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr buchtechnisch zu erfassen sind.

Zur Frage, wie Erstattungszinsen i.S. des § 233 a AO steuerlich zu behandeln sind, wird folgende Auffassung vertreten:

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Nebenleistungen, zu denen auch Erstattungszinsen gehören, in ihrer ertragsteuerlichen Behandlung das Schicksal der Hauptleistung teilen. Das ergibt sich eindeutig aus dem BFH-Urteil vom 18.2.1975, VIII R 104/70, BStBl 1975 II S. 568. Das gesetzliche Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen in § 10 Nr. 2 KStG kann auch nicht im Wege des Umkehrschlusses als Steuerbefreiung von Erstattungszinsen gedeutet werden.

Einkommensteuerrechtlich gehören die Erstattungszinsen – auch nach Einführung des einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbots für Nachzahlungszinsen durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Nach dem BFH-Urteil vom 18.2.1975, VIIIR 104/70, a.a.O., verzinst die Finanzverwaltung die zuviel erhobenen Steuern so, als habe sie in dieser Höhe ein Darlehen erhalten, während der Steuerpflichtige so gestellt wird, als habe er ein Darlehen gewährt. Das gilt für die Körperschaftsteuer entsprechend. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören diese Einkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb § 8 Abs. 2 KStG).

Bei der ertragsteuerlichen Einordnung der Zinsen i.S. des § 233 a AO ist jedoch danach zu unterscheiden, ob es sich um Erstattungszinsen oder um an den Steuerpflichtigen zurückgezahlte Nachzahlungszinsen handelt. Bei der Rückzahlung derartiger Zinsen kommt es nicht zur Vereinnahmung steuerpflichtiger Erstattungszinsen, sondern zur Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen, die erfolgsneutral zu behandeln ist.

Entsprechendes gilt auch für die Minderung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen. Hier ist nicht die Zahlung – nach § 10 Nr. 2 KStG nichtabziehbarer – Nachzahlungszinsen, sondern die Minderung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen gegeben, die erfolgswirksam (hier: den Gewinn mindernd) zu erfassen ist.

Eine andere Auffassung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die §§ 9 und 10 KStG als Gewinn- bzw. Einkunftsermittlungsvorschriften anzusehen sind.

 

Normenkette

AO § 233 a

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