In diesem Abschnitt werden die amtlichen Formulare erläutert. Dabei werden primär die Zeilen und Angaben angesprochen, die in den meisten Erklärungen erforderlich sind. Soweit die Ausführungen im Vordruck selbst nicht ausreichend erscheinen, erfolgen zusätzliche Erläuterungen. Zudem wird auf Änderungen gegenüber dem Vorjahr bzw. auf erstmals im Jahr 2019 erforderliche neue Angaben besonders hingewiesen.
4.1 Körperschaftsteuererklärung
Der Vordruck der Körperschaftsteuererklärung KSt 1 ist im Wesentlichen nur noch ein Datenblatt zu den allgemeinen Angaben für die Gesellschaft und deren Gesellschafter. Neu sind die beiden Ankreuzfelder (vor der Zeile 1), in welchen anzukreuzen ist, ob Belege nachgereicht werden oder nicht. Sodann sind in den Zeilen 1–8 die allgemeinen Angaben zu Firma, Anschrift, den weiteren Kontaktdaten, Ort der Geschäftsleitung bzw. dem Sitz der Gesellschaft einzutragen.
In der Zeile 9 ist die jeweilige Rechtsform der Körperschaft einzutragen; die bisherigen Ankreuzfelder dazu sind entfallen.. Seit 2017 gilt der Vordruck KSt 1 für alle Körperschaften gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1–6 KStG; dieser ist auch für vergleichbare ausländische Rechtsformen maßgebend.
Besteht eine partielle oder vollumfängliche Steuerbefreiung, ist dies in den Zeilen 10 bzw. 11 zu erklären.
Ein abweichender Empfangsbevollmächtigter bzw. Postempfänger wird in Zeile 12 eingetragen. Diese Angaben sind im Regelfall nur erforderlich, wenn dem Finanzamt nicht ohnehin bereits eine Empfangsvollmacht vorliegt.
In Zeile 13 ist eine "1" einzugeben, wenn weitere Angaben erklärt werden sollen, zu denen sich in den Vordrucken keine Eingabemöglichkeit findet. Hierzu gehört insbesondere auch, wenn eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten wird und sich dadurch andere steuerliche relevante Erklärungsdaten ergeben. Die näheren Erläuterungen sind dann auf einer beizufügenden selbst erstellten Anlage zu machen.
Die Angaben zum Wirtschaftsjahr der Gesellschaft können in Zeile 14 erklärt werden; dies kann auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr oder ein Rumpfwirtschaftsjahr sein. Bestand im Kalenderjahr ein 2. Wirtschaftsjahr, kann dies ebenfalls in dieser Zeile eingetragen werden.
Neu ist die Zeile 14a für neu gegründete Körperschaften. Befindet sich die Körperschaft in Liquidation, ist in Zeile 15 das Datum der Auflösung (i. d. R. Tag des Gesellschafterbeschlusses) einzutragen.
Für die meisten Gesellschaften geht es dann mit den Zeilen 22–27 weiter. In diesem Abschnitt sind die Namen und Adressdaten der Gesellschafter, die jeweilige Höhe der Beteiligung, die Besitzdauer und auch das zuständige Finanzamt mit Steuernummer bzw. ID-Nummer der Gesellschafter zu erklären. Bisher konnten hier Eintragungen für bis zu 4 Gesellschafter gemacht werden; ab 2019 ist im Vorduck nur noch die Eingabe für einen Gesellschafter möglich. Die Daten für alle weiteren Gesellschafter sind in einer separaten selbst gefertigten Einzelaufstellung zu erklären. Gab es bei den Anteilseigner Änderungen gegenüber dem Vorjahr, ist in Zeile 27 eine "1", sonst eine "2" einzutragen.
Es folgen in den Zeilen 28–30 die Angaben zur Bankverbindung der Körperschaft mit IBAN und BIC, sowie einem ggf. abweichenden Kontoinhaber.
Der bisher folgende Abschnitt mit den anzukreuzenden Anlagen zur Körperschaftsteuererklärung ist ersatzlos entfallen.
Hat bei der Erstellung der Erklärung eine dritte Person (insbesondere ein Steuerberater) mitgewirkt, sind hierfür die Zeilen 100 bis 102 vorgesehen. Sollte die Erklärung ausnahmsweise noch auf Papier abgegeben werden, ist auch an die Unterschrift zur Steuererklärung auf Seite 4 in den Zeilen 104 und 105 zu denken.
4.2 Anlage AESt – Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
In dieser Anlage werden ausländische Erträge aufgenommen, zu denen eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuer (Quellensteuer) beantragt wird. Die Anlage AESt ist so konzipiert, dass für jeden Staat bzw. jeden Fonds eine gesonderte Anlage verwendet wird. Benötigt wird die Anlage insbesondere dann, wenn mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht oder ein solches die Anrechnung der Quellensteuern zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vorsieht.
Die Trennung nach der Quelle der ausländischen Einkünfte bzw. den daraus resultierenden Steuern wird durch eine Teilung der Anlage in zwei Abschnitten abgebildet:
- die Zeilen 3–30a für ausländische Einkünfte und Steuern aus einer eigenen Tätigkeit – davon inbesondere die Zeilen 9–26 für Investmenterträge aus Aktienfonds, Mischfonds bzw. Immoblilienfonds – und
- die Zeilen 31–35 für ausländische Einkünfte und Steuern aus einer mitunternehmerischen Beteiligung.
Neue Steuerregeln für Investmentfonds
Die Besteuerung von Investmentfonds hat sich seit 2018 grundlegend geändert. Auf Ebene des Anlegers sind eine Barausschüttung und/oder eine Vorabpauschale sowie ggf. der Gewinn aus einer Rückgabe oder Veräußerung der Fondsanteile steuerpflichtig. Schüttet der Fonds nicht oder nur geringfügig aus, kommt die neue Vorabpauschale zum Ansatz. Neu ist auch eine sog. Teilfreistellung, die bei einer Kör...