Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung.
Für den Fall, dass im Jahr 2020 zwei Wirtschaftsjahre enden, müssen 2 Anlagen GK eingereicht werden.
Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist hingegen die Eintragung zur Dauer des Wirtschaftsjahres in Zeile 2.
Übersicht zu der Einkünfteermittlung
Die folgenden Zeilen 11–180 dienen der Berechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses – der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gesellschaft. Die Berechnung gliedert sich auf in bilanzielles Ergebnis (Zeilen 11–24), außerbilanzielle Korrekturen (Zeilen 26–70), Sachverhalte des Umwandlungssteuerrechts (Zeilen 70a–75), in Sachverhalte mit Auslandsbezug (Zeilen 76–81), Beteiligungen an anderen Körperschaften (Zeilen 83–84), Anwendung des § 8b KStG (Zeilen 85-108), Anteile an Investmentfonds (Zeilen 109-128) bzw. an Spezial-Investmentfonds (Zeilen 129–161a), in Gewinnkorrekturen bei Organschaft (Zeilen 163–176), sowie Korrekturen im Zusammenhang mit der Zinsschranke (Zeilen 177–179).
Die Ermittlung beginnt mit dem Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag in Zeile 11, welcher aus der Steuerbilanz übernommen wird. Besteht nur eine Handelsbilanz, ist hier das Ergebnis nach einer Korrektur der Werte aus der Überleitungsrechnung i. S. d. § 60 Abs. 2 EStDV einzutragen.
Besteht eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, sind die Zeilen 13–15 relevant. Zunächst wird in Zeile 13 der gebuchte Gewinn oder Verlust aus einer Personengesellschaft mit dem im Ergebnis enthaltenen Betrag korrigiert. Im nächsten Schritt wird in Zeile 14 und 14a bzw. 15 und 15a der steuerlich maßgebende Betrag laut dem Feststellungsbescheid der Personengesellschaft (getrennt nach Mitunternehmerschaft bzw. vermögensverwaltende Personengesellschaft bzw. Organgesellschaften) eingetragen und bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens der Körperschaft berücksichtigt.
Im nächsten größeren Abschnitt werden die "außerbilanziellen Korrekturen" bei der Einkommensermittlung eingetragen. Dies sind insbesondere die Werte, welche früher im Vordruck KSt 1 A bzw. in der Anlage A zu erklären waren.
Hierzu gehören z. B. steuerliche Korrekturbeträge nach § 4f EStG (Zeile 27) oder nicht berücksichtigungsfähige Verluste nach § 15b EStG (Zeilen 29 und 30). Hierbei werden aber keine Korrekturen erfasst, die sich aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft ergeben, z. B. nach § 15a EStG. Denn derartige Korrekturbeträge sind in die Zeile 14 eingeflossen. Kann ein früher steuerlich nicht berücksichtigter Betrag im Wirtschaftsjahr abgezogen werden, erfolgt ein Eintrag in Zeile 30. Liegen Gewinne oder Verluste aus einer typischen oder atypisch stillen Gesellschaft vor, sind dazu ggf. auch in den Zeilen 36–40 Eintragungen erforderlich.
In Zeile 41 sind eventuelle Zuschläge einzutragen, die das Einkommen wegen nicht übertragener § 6b-Rücklagen erhöhen.
Ein ggf. möglicher Investitionsabzugsbetrag (IAB) für künftige Investitionen i. S. d. § 7g Abs. 1 EStG kann in Zeile 42 vom Einkommen gekürzt werden. Wurde ein solcher bereits in den Vorjahren gebildet und ist die Investition im Jahr 2020 erfolgt, wird der IAB einkommenserhöhend berücksichtigt. Diese Werte sind in den Zeilen 43–45 zu erklären, aufgegliedert nach dem jeweiligen Jahr, in welchem der IAB geltend gemacht worden ist. Ist ein IAB aus dem Jahr 2016 hingegen rückgängig zu machen, wird dies auf der Anlage WA in den Zeilen 38 bzw. 39 erklärt.
Eine ggf. zu erklärende verdeckte Gewinnausschüttung wird in Zeile 46 eingetragen.
Die in der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen enthaltenen, jedoch steuerfreien Erträge sind in der Steuererklärung wieder abzuziehen. Wurde eine solche Einlage nicht erfolgswirksam gebucht, ist die Eintragung in der Zeile 49 vorzunehmen. Ist hingegen z. B. eine verdeckte Einlage eines Gesellschafters erfolgswirksam gebucht worden, wird der zu mindernde Wert erst in den Zeilen 63 bzw. 64 eingetragen.
Die folgenden Zeilen 50–62 entsprechen der früheren Anlage A und dienen dazu, alle im Jahresabschluss als Betriebsausgaben gebuchten, steuerlich aber nicht abziehbaren Aufwendungen zu erfassen. Dadurch werden diese Aufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens dem Jahresüberschuss wieder hinzugerechnet.
Dazu gehört insbesondere in Zeile 51 die Körperschaftsteuer, die sich laut der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach Abzug von anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen ergibt. Ferner ist hier der Solidaritätszuschlag in Zeile 52, einschließlich eines anrechenbaren Solidaritätszuschlags laut Anlage WA, Zeilen 3, 5, 7 bzw. 9 einzutragen.
Saldierung
Zu den einzelnen Steuerbeträgen ist keine Trennung in gebuchte Betriebsausgaben bzw. -einnahmen vorzunehmen; auch eine Aufteilung in Beträge des aktuellen Jahres bzw. der Vorjahre ist entbehrlich. Die Eintragung kann jeweils zusammengefasst bzw. saldiert ...