Die zu verwendenden Vordrucke 2021 sind grundsätzlich einheitlich für alle Körperschaften gestaltet, unabhängig davon, ob das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht oder ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr besteht. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist lediglich in Zeile 14 der Körperschaftsteuererklärung dessen Beginn und Ende einzutragen.
Die frühere Zweiteilung der Erklärung in die eigentliche Körperschaftsteuererklärung und in eine Feststellungserklärung ist bereits 2016 entfallen. Die Daten für die zu treffenden Feststellungen werden nun in einer Anlage zur Körperschaftsteuererklärung erklärt.
Die Details zur Funktion der Anlagen und zu den darin vorzunehmenden Eintragungen werden nachfolgend unter Tz. 4 dargestellt.
2.1 Grundvordrucke
Für die Erklärung wird in allen Fällen der Vordruck Körperschaftsteuererklärung 2020 – Vordruck KSt 1 – benötigt. Erforderlich werden in den meisten Fällen die Zusatzvordrucke Anlage GK, Anlage ZVE und Anlage WA sein. Dies gilt auch für den Fall, dass zeitweise nur eine beschränkte Steuerpflicht bestanden hat.
Nicht mehr im Grundvordruck enthalten sind die zu erklärenden Daten für die zu treffenden Feststellungen im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerfestsetzung, insbesondere die Feststellungen des verbleibenden Verlustvortrags, des verbleibenden Zuwendungsvortrags bzw. des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags. Dazu dienen die Anlage Verluste, die Anlage Z bzw. die Anlage Zinsschranke (KSt).
Die Daten, welche früher in der Feststellungserklärung zu erfassen waren, werden nun auf der Anlage KSt 1 F eingetragen. Mit enthalten in der Anlage KSt 1 F ist auch der Abschnitt zu erfolgten Gewinnausschüttungen, der früher ein Teil der Anlage WA war. Der Aufbau dieser Anlage entspricht in Teilen dem des bisherigen Erklärungsvordrucks. Das gilt auch für die Zeilen, die für nicht alltägliche Fälle, wie z. B. eine Umwandlung, Liquidation oder bei Nennkapital, das aus umgewandelten Rücklagen entstanden ist, bei einer Veränderung im Nennkapital sowie bei abweichendem Wirtschaftsjahr bzw. für Organgesellschaften, benötigt werden.
Auf der Anlage KSt 1 F erfolgen zudem Eintragungen, wenn eine Verrechnung mit dem steuerlichen Einlagekonto vorzunehmen ist, z. B. bei Eintritt des Besserungsfalls nach einem Darlehensverzicht oder bei der Rückzahlung von Nachschüssen.
Weggefallen ist der Vordruck Ermittlung des fortgeschriebenen Endbetrags aus dem EK 02 (KSt 1 F–38). Dieser wird nicht mehr benötigt, da die Übergangszeit eines Antrags nach § 34 Abs. 14 KStG, den bestimmte Wohnungsgesellschaften bzw. steuerbefreite Körperschaften stellen konnten, abgelaufen ist.
2.2 Zusatzvordrucke
Die folgenden weiteren Vordrucke (in alphabetischer Reihenfolge) sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden:
- Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt;
- die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG;
- die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände;
- die Anlage EÜR, sofern der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird;
- die Anlage Gem, in welcher die Daten für steuerbefreite Körperschaften eingetragen werden, welche gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen;
- die Anlage Geno/Ver für Genossenschaften oder Vereine, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 oder 14 KStG steuerbefreit sind;
- die Anlage GK, in der sämtliche bilanzergänzende und außerbilanzielle Korrekturen erklärt werden; enthalten sind auch neue Zeilen zu Erträgen und Aufwendungen aus Investmentfonds;
- für Genossenschaften oder steuerbefreite Vereine die Anlage GR, in welcher die Daten zu einer genossenschaftlichen Rückvergütung erklärt werden;
- die Anlage Invest-Verluste, mit Eintragungen zu Verlustanteilen aus Investmentfonds;
- die Anlage Kassen, welche für steuerbefreite rechtsfähige Pension-, Sterbe-, Kranken- bzw. Unterstützungskassen bestimmt ist;
- die Anlage KSt 1 Fa für bestimmte Betriebe gewerblicher Art bzw. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos oder des durch Rücklagenumwandlung entstandenen Nennkapitals;
- in Organschaftsfällen die Anlagen OG bzw. OT, jeweils getrennt für die Organgesellschaft bzw. den Organträger;
- die Anlage ÖHK, für die spartenbezogene Ermittlung der Einkünfte bzw. der abziehbaren Verluste von Eigenbetrieben im Bereich der öffentlichen Hand;
- die Anlage Part, welche für die Steuerbefreiung von politischen Parteien oder kommunalen Wählervereinigungen etc. vorgesehen ist;
- die Anlage SAN, in welcher die in § 3a EStG gesetzlich neu geregelte Steuerbefreiung für Sanierungserträge umgesetzt wird;
- die neue Anlage STG, in welcher der Finanzverwaltung die Nutzung grenzüberschreitender Gestaltungen nach § 138d ff. AO mitzuteilen ist;
- die Anlage Verluste, in welche alle Eintragungen zur Berechnung und Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags – auch zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag – ausgegliedert worden sind;
- die Anlage WA, mit den anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen, dem Antrag zum fortführu...