BMF, Schreiben vom 30.10.2020, IV B 3 – S 1301-AUT/20/10002 :001 (DOK 2020/1109125), BStBl I 2020, 1057
1 Anlage
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung wurde mit der Republik Österreich am 27. Oktober 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie erweitert die in der Konsultationsvereinbarung vom 15. April 2020 getroffenen Vereinbarungen auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Zudem wurde vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung bis mindestens Ende 2020 gilt.
Die Konsultationsvereinbarung ist am 28. Oktober 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis nunmehr zum 31. Dezember 2020 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 31. Dezember 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Konsultationsvereinbarung |
zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung |
Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie fordert derzeit jede und jeden Einzelnen heraus. Von dem Anliegen geleitet, mit Umsicht und Bedacht entschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern möglichst gering zu halten, haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010 – im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet – im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 und die Auslegung des Artikels 15 Absatz 6 sowie des Artikels 18 Absatz 2 des Abkommens für die Besteuerung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern und im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 für die Besteuerung von im öffentlichen Dienst Beschäftigten Folgendes vereinbart:
1. Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens in Bezug auf Arbeitstage im Homeoffice
(1) Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten. Dies gilt nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären (z. B. auf Grund arbeitsvertraglicher Regelungen).
(2) Macht der Arbeitnehmer durch Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaats Gebrauch von dieser Regelung, sind die Umstände (insbesondere die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund der Covid-19 Pandemie im Homeoffice ausgeübt hat) anhand von Aufzeichnungen der Arbeitnehmer unter Beibringung von Bestätigungen der Arbeitgeber offen zu legen. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Wege dieser Mitteilungen automatisch damit einverstanden, dass der jeweilige Arbeitslohn in dem Vertragsstaat, in dem die Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt worden wäre, tatsächlich besteuert wird. Sollten auf Grund dieser Aufzeichnungen oder anderer amtlicher Ermittlungen Umstände hervorkommen, welche die Voraussetzungen dieser Vereinbarung als nicht mehr erfüllt erscheinen lassen und somit das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats auslösen könnten, so wird der andere Vertragsstaat den Ansässigkeitsstaat darüber im Wege des spontanen Informationsaustausches gemäß Artikel 26 des Abkommens in Kenntnis setzen. Die in Textziffer 1 dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen treten nur ein, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ausg...