Rz. 49e

Etwas anders könnte das Thema bei den Übergangsbestimmungen auszulegen sein. Diese sind explizit zur Erleichterung des Übergangs bestimmt worden und umfassen allgemeine Phase-in-Regelungen zu den vorliegenden ESRS sowie spezielle Regelungen für ausgewählte (Querschnitts-)Sachverhalte. ESRS 1.137 verweist auf seine Anlage C, die eine Liste von Angabepflichten bzw. auch ganzen ESRS enthält, für die Phase-in-Regelungen vorgesehen sind. Bestimmte Unternehmen erhalten damit das Wahlrecht eingeräumt, diese Angabepflichten bzw. ESRS im ersten oder vereinzelt noch im zweiten Jahr der erstmaligen Berichtspflicht gemäß ESRS auszulassen. Manche Auslassungen sind für alle Unternehmen, die dieser Berichtspflicht unterliegen, möglich, andere nur für Unternehmen oder Konzerne, die einen bestimmten Größenschwellenwert nicht überschreiten.

Hier dürften die Erwartungen der Stakeholder noch nicht so schwer wiegen, dass diese die (freiwilligen) Informationen einfordern können. Allerdings stellen aus Sicht der Rechnungslegungspolitik die Phase-in-Regelungen in den ersten Anwendungsjahren ein interessantes Betrachtungsfeld dar. Eine frühe Nutzung signalisiert Transparenz und Fähigkeit, die geforderten Informationen zu liefern (Image des Vorreiters). Durch das Stetigkeitsgebot muss allerdings dann auch grundsätzlich eine durchgehende Anwendung gefordert werden. Angesichts der dynamischen Entwicklung kann auch erst abgewartet werden und als Nachzügler die Wirkungen der von Vorreitern bereitgestellten Informationen beobachtet werden. Auch bei KMU in der Wertschöpfungskette sind die Übergangsbestimmungen zeitlich bis 2028 begrenzt. Lücken aufgrund von fehlenden Informationen von KMU in der Wertschöpfungskette sind ausführlich zu begründen und die Abhilfemaßnahmen zu beschreiben.

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