Nach § 1 KraftStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer:
- Das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Halter ist hierbei die Person, auf die das Fahrzeug verkehrsrechtlich zugelassen ist; vgl. §§ 3 und 6 FZV,
- das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange sie sich im Inland befinden, gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG, zum Verfahren siehe §§ 3- 7 KraftStDV,
- die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen, gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG, zum Verfahren siehe §§ 15, 16 KraftStDV,
- die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen, gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG, und
- die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde auf Grundlage von § 16 FZV im Inland zu wiederkehrender Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten, gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG. Zum Verfahren siehe § 8 KraftStDV i. V. m. §§ 3 bis 7 KraftStDV.
1.1 Fahrzeug
Der Begriff des Fahrzeugs erfasst Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Diese Begriffe richten sich gem. § 2 Abs. 1 und 2 KraftStG regelmäßig nach den Vorschriften des Verkehrsrechts, dies sind u. a. das StVG, die FZV, die StVZO und das PBefG. Die Art des Fahrzeugs ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Bei der von den Verkehrsbehörden nach § 3 Abs. 1 S. 2 ausgefertigten Zulassungsbescheinigung handelt es sich um einen für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindenden Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Die dort von der Zulassungsbehörde dokumentierten Feststellungen sind insbesondere bei Einordnung eines Fahrzeugs in eine Fahrzeugart, der Anwendung der Steuersätze und Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen zugrunde zu legen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden für das Verfahren zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich.
Kraftfahrzeuge sind nach § 1 Abs. 2 StVG und § 2 Satz 1 Nr. 1 FZV nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Die Antriebsart ist dabei nicht entscheidend, in Betracht kommen insbesondere ein Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Otto- bzw. Benzinmotor), Selbstzündungsmotor (Diesel- bzw. Vielstoffmotor), Elektromotor, entsprechende Hybridantriebe sowie Gasturbinen. Unerheblich ist, ob die Kraft über Räder, Ketten o. a. übertragen wird. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 KraftStG normiert hierbei für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer den Begriff des Elektrofahrzeugs. Diese Definition ist deutlich strenger als die Definition des "elektrisch betriebenen Fahrzeugs" in der Vorschrift des § 2 Abs. 1 EmoG. Die Begünstigung des EmoG schließt im Ergebnis auch Hybridfahrzeuge ein, soweit diese von außen aufladbar sind, sog Plug-In-Hybride..
Kraftfahrzeuganhänger sind nach § 2 Satz 1 Nr. 2 FZV zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge. Abzugrenzen sind diese von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die lediglich abgeschleppt werden. Darüber hinaus sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Anhänger – ohne Rücksicht auf Bauart und Zweckbestimmung – alle Fahrzeuge zu behandeln, die tatsächlich hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
1.2 Inländische und ausländische Fahrzeuge
Nach § 2 Abs. 3 KraftStG sind inländische Fahrzeuge solche Fahrzeuge, die unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren (§§ 1, 3 FZV) fallen. Hierbei ist für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer nicht von Bedeutung, ob die Vorschriften des Zulassungswesens im Rahmen des Betriebs des Fahrzeugs beachtet wurden, oder ob die Fahrzeuge im Einzelfall ohne die erforderliche Zulassung und damit widerrechtlich benutzt wurden. Die widerrechtliche Benutzung i. S. d. § 2 Abs. 5 S. 1 KraftStG von Fahrzeugen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG entsprechend ebenfalls der Kraftfahrzeugsteuer.
Ausländische Fahrzeuge i. S. d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind nach § 2 Abs. 4 KraftStG Fahrzeuge, die im Zulassungsverfahren eines anderen Staats zugelassen sind. Ausländische Fahrzeuge unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nur ab Grenzübertritt ins Inland, und zwar ...