Nach § 2 Abs. 3 KraftStG sind inländische Fahrzeuge solche Fahrzeuge, die unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren (§§ 1, 3 FZV) fallen.[1] Hierbei ist für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer nicht von Bedeutung, ob die Vorschriften des Zulassungswesens im Rahmen des Betriebs des Fahrzeugs beachtet wurden, oder ob die Fahrzeuge im Einzelfall ohne die erforderliche Zulassung und damit widerrechtlich benutzt wurden. Die widerrechtliche Benutzung i. S. d. § 2 Abs. 5 S. 1 KraftStG von Fahrzeugen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG entsprechend ebenfalls der Kraftfahrzeugsteuer.

Ausländische Fahrzeuge i. S. d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind nach § 2 Abs. 4 KraftStG Fahrzeuge, die im Zulassungsverfahren eines anderen Staats zugelassen sind. Ausländische Fahrzeuge unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nur ab Grenzübertritt ins Inland, und zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG solange der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland andauert.

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