Die Steuerpflicht endet ggf. unter Beachtung einer Mindestbesteuerung nach § 5 Abs. 1 KraftStG und der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 KraftStG, wenn die Zulassung ungültig wird. Dies ist der Fall bei der Abmeldung mit dem Fortfall der Betriebserlaubnis und Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 FZV sowie bei der Einschränkung und Entziehung der Zulassung nach § 17 StVZO. Auch bei Diebstahl oder Unterschlagung dauert die Steuerpflicht grundsätzlich so lange an, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Das Hauptzollamt hat in Fällen, in denen der Fahrzeughalter den Diebstahl oder die Unterschlagung des Fahrzeugs mit einer Bescheinigung der Ermittlungsbehörde glaubhaft macht, die Möglichkeit, die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum zwischen dem Tag, an dem das Fahrzeug gestohlen bzw. unterschlagen worden ist und dem Tag der Außerbetriebsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen auf Grundlage der Vorschrift des § 163 AO abweichend festzusetzen oder eine bereits festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer nach § 227 AO zu erlassen.

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