OFD Cottbus, Verfügung v. 25.3.1998, S 6118 - 2 - St 139
1. Im Falle der Stillegung von gestohlenen, unterschlagenen, sonstwie unbekannt verbliebenen oder ohne Abmeldung endgültig ins Ausland verbrachten Fahrzeugen ist wie folgt zu verfahren: In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a KraftStDV erhält das FA von der Zulassungsbehörde eine Abmeldebescheinigung, aus der sich ergibt, daß das Fahrzeug ohne Entstempelung des amtlichen Kennzeichens und ggf. ohne Ablieferung des Fahrzeugscheines als aus dem Verkehr gezogen gilt. Die Bescheinigung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erteilt, wenn das Fahrzeug bis dahin nicht aufgefunden worden ist.
1.1 Bei einem gestohlenen oder unterschlagenen Fahrzeug gilt als Tag der Beendigung der Steuerpflicht – der Tag, an dem der Fahrzeugschein der Zulassungsstelle zurückgegeben oder von ihr eingezogen worden ist; – wenn auch der Fahrzeugschein entwendet oder unterschlagen worden ist, der Tag, an dem der Fahrzeughalter der Zulassungsstelle den Verlust des Fahrzeugs mitgeteilt hat. Es bestehen jedoch keine Bedenken, die Steuerpflicht bereits an dem Tag enden zu lassen, an dem nach einer Bescheinigung der Ermittlungsbehörde der Verlust des Fahrzeugs eingetreten ist § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG). Ein Steuerbescheid wegen der Beendigung der Steuerpflicht ist aber erst zu erteilen, nachdem die Abmeldebescheinigung der Zulassungsbehörde eingegangen ist. Bis dahin ist die Kraftfahrzeugsteuer, die auf die Zeit ab dem voraussichtlichen Tag der Beendigung der Steuer entfällt, auf Antrag zinslos zu stunden.
1.2 Bei einem solchen unbekannt verbliebenen Fahrzeug ist der Tag der Beendigung der Steuerpflicht der in der Abmeldebescheinigung angegebene Stillegungstag.
1.3 Fahrzeuge, die ohne Abmeldung endgültig ins Ausland verbracht worden sind, werden von der Zulassungsstelle karteimäßig gelöscht, wenn die von ihr veranlaßten Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs (z.B. Verwaltungshilfeersuchen an die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland) nicht innerhalb eines Jahres zum Erfolg führen. Über die karteimäßige Löschung erhält das FA eine Mitteilung. Der Tag der Beendigung der Steuerpflicht ist der Tag dieser Löschung.
2. Erfährt das FA, daß ein Fahrzeughalter unbekannt oder ins Ausland verzogen ist, ohne die fällige Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, so wird gebeten, unverzüglich die Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen zu veranlassen § 14 KraftStG).
Diese Verfügung ergeht auf Grundlage des Erlasses des MdF v. 25.2.1998, 32 - S 6118 - 1/98.
Normenkette
KraftStG § 5