Die Besteuerung von bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassenen durch Hubkolbenmotor angetriebenen Pkw richtet sich nach dem Hubraum sowie der Schadstoff- und Kohlendioxidemission. Der Hubraum wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens von den Zulassungsbehörden in den Fahrzeugpapieren dokumentiert und der Finanzverwaltung automatisiert übermittelt. Die im Typprüfungsverfahren für bestimmte Pkw ermittelten Werte zur Schadstoff- und Kohlendioxidemission werden durch die Einstufung in eine bestimmte Schadstoffklasse dokumentiert und ebenfalls im automatisierten Verfahren der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Rechtsgrundlage für diese Mitwirkung sind die in § 5 KraftStDV normierten Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden. Die elektronische Datenübermittlung stützt sich hierbei auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 KraftStDV i. V. m den §§ 87a bis 87d und 93c AO.

Die von den Zulassungsbehörden übermittelten Werte zu Hubraum und Schadstoffklasse haben für die Finanzverwaltung die Wirkung eines Grundlagenbescheids.[1] Die Finanzverwaltung ist an diese Werte gebunden und zu einer Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung verpflichtet, wenn die Zulassungsbehörde zu Hubraum oder Schadstoffklasse geänderte Werte übermittelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge