Leitsatz
Ein Beamter im Ruhestand musste 2001 keine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2a EStG hinnehmen, wenn ihm nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 EStG zugeflossen sind, weil für ihn keine Zukunftssicherungsausgaben i. S. des § 3 Nr. 62 EStG geleistet werden.
Sachverhalt
Der Kläger war im Jahr 2001 Beamter im Ruhestand und bezog Versorgungsbezüge. Daneben bezog er eine Bezügenachzahlung, welche Arbeitslohn für mehrere Jahre darstellte. Das Finanzamt nahm mit Blick auf den Arbeitslohn für mehrere Jahre eine Kürzung des Vorwegabzugs vor, weil dieser für eine Beschäftigungszeit gezahlt worden sei, in der der Kläger zum Personenkreis i. S. des § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört habe. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, dass eine Kürzung des Vorwegabzuges nur in Betracht käme, wenn er als pensionierter Beamter rentenversicherungspflichtige Nebeneinnahmen hätte.
Entscheidung
Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2a EStG ist der Vorwegabzug im Rahmen der Sonderausgaben-Höchstbetragsberechnung um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 EStG, ohne Versorgungsbezüge i. S. des § 19 Abs. 2 EStG, zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Der Kläger hat zwar nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 EStG bezogen. Für ihn wurden jedoch weder im Streitjahr noch in den Vorjahren Ausgaben für die Zukunftssicherung i. S. des § 3 Nr. 62 EStG geleistet, da weder nach Sozialversicherungsrecht noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine Verpflichtung hierzu bestand. Auch gehört der Kläger im Streitjahr als pensionierter Beamter nicht zu dem von § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG genannten Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG. § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG ist nach Ablauf der aktiven Diensttätigkeit in persönlicher Hinsicht nicht mehr anwendbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in den Vorjahren, für die der Arbeitslohn nachträglich gezahlt wurde, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG erfüllt hat. Nach dem Beschluss des BFH vom 26.6.1997 (X B 240/96) kommt es für die Frage des Vorwegabzugs im Jahr des Zuflusses der Einkünfte auf die Qualifizierung der Person an, die die Zahlung erhält. Sie muss im Zeitpunkt des Zuflusses zu dem Personenkreis nach § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören.
Hinweis
Da gegen das vorstehende Urteil des FG Revision eingelegt wurde (BFH X R 19/05), sollten Betroffene in gleich gelagerten Fällen unter Berufung auf dieses Revisionsverfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 27.04.2005, 7 K 1265/03