Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Haftung des Geschäftsführers einer inzwischen insolventen Arbeitgeberin wegen unterlassener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitvertrag im Blockmodell. Unterlassene Insolvenzsicherung. Haftung des Geschäftsführers
Leitsatz (redaktionell)
Der Geschäftsführer einer inzwischen insolventen Arbeitgeberin haftet grundsätzlich nicht persönlich wegen unterlassener Insolvenzsicherung des Wertguthabens aus einem Altersteilzeitvertrag im Blockmodell.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, §§ 613a, 823 Abs. 2; SGB IV § 7d Abs. 1; ATG § 8a; InsO § 108 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Urteil vom 07.06.2005; Aktenzeichen 1 Ca 119/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom07.06.2005 – Az.: 1 Ca 119/05 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Geschäftsführer seiner insolventen Arbeitgeberin Schadensersatz wegen unterlassener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitvertrag im Blockmodell.
Der Kläger war vom 01.10.1974 bis zum 30.11.2004 bei der K.GmbH (Insolvenzschuldnerin) beschäftigt. 1984 wurde ihm die Verkaufsleitung übertragen (vgl. Anstellungsvertrag vom 30.01.1984, Abl. 79 ff. der erstinstanzlichen Akte), im März 1997 wurde er in das Geschäftsleitungsbeiratsgremium berufen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger Leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes war. Am 11.12.2002 schlossen der Kläger und die K.GmbH, letztere vertreten durch den Beklagten, einen Altersteilzeitvertrag für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2008 im Blockmodell (Freistellungsphase ab 01.01.2006). Auf die Vereinbarung vom 11.11.2002 (Abl. 11 ff. der erstinstanzlichen Akte) wird Bezug genommen. In § 5 dieser Vereinbarung ist festgehalten, dass die Altersteilzeitvergütung „in Anlehnung an die Betriebsvereinbarung vom 11.09.2000 und den Tarifvertrag der IG Metall” auf 82 % des vorherigen monatlichen Nettoentgelts erhöht wird. Die Betriebsvereinbarung vom 11.09.2000 sieht unter Ziff. 16 vor, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat geeignete Maßnahmen berät und sicherstellt, „dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche, einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung, gesichert sind. Die ausreichende Sicherung dieser Ansprüche lässt sich aufgrund der … zu zahlenden Sozialabgaben durch Belege nachweisen” (Betriebsvereinbarung vom 11. September 2000, Abl. 20 ff., 23 der erstinstanzlichen Akte).
Über das Vermögen der K.GmbH wurde am 30.07.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 30.08.2004 zum 30.11.2004 und stellte den Kläger unter Anrechnung von Urlaub und geleisteten Überstunden mit sofortiger Wirkung von der Erbringung zur Arbeitsleistung frei. Im September 2004 erwarb die Firma A.GmbH den Betrieb vom Insolvenzverwalter. Am 12.11.2004 schloss der Kläger mit dem Insolvenzverwalter unter Beteiligung der A.GmbH und einer Firma F.GmbH einen Vergleich, durch den das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2004 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 44.324,00 beendet wurde. Der Insolvenzverwalter verpflichtete sich, das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 31.07.2004 bis 30.11.2004 auf der Basis eines Vollzeitarbeitsverhältnisses rückabzuwickeln und dem Kläger Auskunft über die Höhe des Wertguthabens aufgrund der erbrachten Arbeitszeit vom 01.01.2003 bis 30.07.2004 zwecks Anmeldung als Insolvenzforderung zu erteilen (Vergleich vom 12.11.2004, Abl. 29 ff. der erstinstanzlichen Akte). Entsprechend dieser Auskunft hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von EUR 131.112,49 zur Insolvenztabelle angemeldet (Schreiben vom 07.04.2005, Abl. 110 f. der erstinstanzlichen Akte).
Der Kläger hält den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin dafür verantwortlich, dass eine Insolvenzsicherung des Wertguthabens aus dem Altersteilzeitvertrag nicht erfolgt ist. In Kenntnis der fehlenden Insolvenzsicherung habe dieser den Altersteilzeitvertrag mit dem Kläger nicht abschließen dürfen. Als Schaden beansprucht der Kläger zunächst 18 % des Nettoentgelts für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.07.2004. Zugleich möchte er die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung infolge fehlender Insolvenzsicherung für die Zukunft festgestellt haben. Der Beklagte sieht keine Grundlage für eine persönliche Haftung. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages habe keiner vorhergesehen, dass etwaige Vergütungsansprüche des Klägers wegen Insolvenz nicht erfüllt werden könnten. Im Übrigen habe der Kläger durch den Vergleich vom 12.11.2004 selbst für eine Beendigung des auf die A.GmbH übergegangenen Arbeitsverhältnisses und damit den...