Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Berichtigung des schriftlichen Nachweises der Arbeitsbedingungen
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitnehmer kann die Berichtigung eines schriftlichen Nachweises der Arbeitsbedingungen jedenfalls nur dann geltend machen, wenn er schlüssig darlegt, dass die tatsächlichen Arbeitsbedingungen dem von ihm gewünschten Nachweisinhalt entsprechen.
Normenkette
NachwG §§ 2-3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 18.03.2015; Aktenzeichen 56 Ca 14707/14) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. März 2015 - 56 Ca 14707/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz.
Der Kläger ist ausgebildeter Ökonompädagoge - Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht. Nach einem Beschluss der Kultusministerkonferenz ist dieser Abschluss dem Abschluss eines Fachlehrers und des Lehrers für Fachpraxis gleichwertig.
Der Kläger schloss am 15.08.1994 einen Arbeitsvertrag mit dem J. Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechts (Bl. 74 f. d. A.) und war bei diesem als Ausbilder im Bereich Wirtschaft und Verwaltung tätig. Das J. wurde mit Wirkung zum Januar 2008 aufgelöst und das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land fortgesetzt. Der Kläger wurde zum Zentralen Personalüberhangmanagement versetzt. Im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 28.02.2013 erfolgten mehrfach befristete Abordnungen des Klägers an die Senatsverwaltung für B., J. und W. (siehe beispielsweise die Schreiben des beklagten Landes vom 26.05.2011 und vom 19.11.2012, Bl. 90 und 92 d. A.). Der Kläger wurde seit 2008 am Oberstufenzentrum H. I beschäftigt, in erster Linie als Nachhilfelehrer sowie als Vertretungslehrer in Betriebspraxis, Datenverarbeitung, Textverarbeitung und Wirtschaftsmathematik.
Infolge der Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements des beklagten Landes wurde der Kläger zum 01.03.2013 zur Senatsverwaltung für B., J. und W. versetzt (siehe das Schreiben des beklagten Landes vom 19.03.2013, Bl. 91 d. A.). An seinem Aufgabengebiet änderte sich zunächst nichts; mit Beginn des Monats August 2013 wurde das Aufgabengebiet des Klägers um die Tätigkeit als Fachlehrer für Textverarbeitung erweitert und der Kläger mit 12 Wochenstunden im Unterricht eingesetzt. Seit Februar 2014 wurde der Kläger am Oberstufenzentrum H. I als Fachlehrer mit 14 Wochenstunden eingesetzt und nach entsprechender Planänderung im Übrigen als Nachhilfelehrer und Lehrer im sozialen Trainingsraum, in den bspw. Schüler gerufen werden, die den Unterricht stören oder sonst verhaltensauffällig sind.
Mit Schreiben vom 13.05.2014 forderte der Kläger das beklagte Land auf, ihm einen Nachweis nach dem Nachweisgesetz zu erteilen, wonach er als Lehrkraft an einem Oberstufenzentrum beschäftigt werde. Hierauf entgegnete das beklagte Land mit nicht näher datiertem Schreiben vom Juni 2014, der Kläger sei nur vorübergehend als Überhangskraft im Oberstufenzentrum H. I eingesetzt und gehöre nicht zum pädagogischen Personal an Schulen.
Unter dem Datum vom 07.01.2015 erstellte das beklagte Land sodann eine "Niederschrift nach dem Nachweisgesetz", wonach der Kläger als Mitarbeiter des nichtpädagogischen Personals beschäftigt sei (Bl. 45 d. A.). Der Kläger verweigerte die Annahme dieser Niederschrift.
Mit der am 17.10.2014 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage macht der Kläger den Nachweis seiner wesentlichen Arbeitsbedingungen mit dem Inhalt geltend, dass er als Lehrkraft am Oberstufenzentrum H. I beschäftigt wird. Der Kläger hat vorgetragen, er habe im zweiten Schulhalbjahr 2012/2013 durchschnittlich 21 Stunden pro Woche unterrichtet, im ersten Schulhalbjahr 2013/2014 23 Stunden pro Woche. In diesem Zusammenhang hat er auf einen von ihm zur Gerichtsakte gereichten "Unterrichtskalender" verwiesen (Bl. 5 bis 16 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger dessen wesentliche Arbeitsbedingungen gem. § 2 i.V.m. § 4 NachwG mit dem Inhalt nachzuweisen, dass er als Lehrkraft am OSZ H. I beschäftigt wird.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat vorgetragen, dass für den Einsatz im sozialen Trainingsraum eine besondere Vorbildung nicht notwendig sei. Hinsichtlich der Gestaltung des Nachhilfeunterrichtes, welcher entweder auf Anforderungen der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer zustande komme, sei der Kläger frei. Sein Einsatz im Unterricht erfolge, um innerhalb eines von einer verantwortlichen Lehrkraft geplanten und gesteuerten Unterrichts am Arbeitsplatz der Schülerinnen und Schüler Hilfen zu leisten.
Mit Urteil vom 18.03.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob § 2 NachwG die Berichtigung einer erteilten Niederschrift ermögliche, denn jedenfalls habe der Kläger nicht dargelegt, arbeitsvertragsmäßig als Lehrkraft a...