Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung und Nutzungsentschädigung
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 19.06.1996; Aktenzeichen 4 Ca 3088/95) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom19. Juni 1996 – 4 Ca 3088/95 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1995 bei dem Beklagten, der Spielhallen betreibt und in Gaststätten Spielgeräte aufstellt, im Zusammenhang mit der Verrichtung dieser Tätigkeit als verantwortlicher Betreuer tätig. Nach dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien zählt die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Firma K. GmbH R. ab dem 1. Juni 1992. Nachdem der Beklagte neu erworbene Spielhallen in P. und K. deren Betreuung dem Kläger obgelegen hat, wegen Unrentabilität geschlossen hatte, vereinbarten die Parteien, daß der Kläger als Spielhallenaufsicht in der Spielhalle M. II ab dem 16. Nov. 1995 weiterarbeiten sollte. In diesem Zusammenhang wurde dem bisher dort mit der Spielhallenaufsicht betrauten Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis gekündigt. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 4. Dez. 1995 zum 31. Jan. 1996 gekündigt.
Der Beklagte hat dem Kläger einen Dienstwagen, und zwar ein Fahrzeug der Marke „Nissan Primera” zur Verfügung. Diesen Wagen hat der Kläger zu seiner Privatwohnung mitgenommen, wenn er seine täglichen Dienstfahrten erledigt hatte. Der Beklagte hat den Kläger ab dem 1. Jan. 1996 von seiner Arbeitsleistung freigestellt und hat ab diesem Zeitpunkt auch den Dienstwagen wieder an sich genommen.
Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger die Unwirksamkeit der ihm ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend und verlangt – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – u.a. auch eine Nutzungsentschädigung für den Entzug des Dienstwagens im Monat Januar 1996 in Höhe von 2.160,– DM. Hierbei beruft er sich bezüglich der Höhe auf die Angaben der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch, Stand: 1. Jan. 1995. Er macht geltend, daß ihm dieser Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe.
Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, weil weder betriebsbedingte noch verhaltensbedingte Gründe vorlägen. Selbst wenn man aufgrund der Schließung der Spielhallen in P. und K. von betrieblichen Gründen ausgehen würde, so hat er sich jedenfalls mit dem Beklagten darauf geeinigt, ab dem 16. Nov. 1995 als Spielhallenaufsicht in M. weiterzuarbeiten. Diese Aufgabe habe er ordnungsgemäß ausgeführt.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 4. Dez. 1995 nicht zum 31. Jan. 1996 aufgelöst worden ist;
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,– DM brutto sowie 2.160,– DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 13. Mai 1996 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Aufgrund der Schließung von Spielhallen seien Haupttätigkeiten der bisher vom Kläger verrichteten Aufgaben entfallen. Nachdem der Kläger die Aufsicht in der Spielhalle M. übernommen habe, seien die Umsätze dort drastisch zurückgegangen. Trotz Hilfestellung durch ihn habe der Kläger keine Leistungen im annähernd durchschnittlichen Rahmen erbracht. Da der Kläger die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt habe, sei das Arbeitsverhältnis gekündigt worden.
Umsetzungsmöglichkeiten habe es keine gegeben, da kein geeigneter Arbeitsplatz für den Kläger vorhanden gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 19. Juni 1996, auf dessen Tatbestand zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes hingewiesen wird, der Feststellungsklage und der Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Entzug des PKW's stattgegeben und die weitergehende Zahlungsklage des Klägers abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht angegeben, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, weil sich der Beklagte auf Schlechtleistungen des Klägers berufe, und hierfür bedürfe es in aller Regel einer Abmahnung, deren Ausspruch vorliegend der Beklagte unterlassen habe. Auf betriebliche Gründe könne die Kündigung nicht gestützt werden, nachdem die Parteien sich einvernehmlich auf eine neue Tätigkeit als Spielhallenaufsicht geeinigt hätten. Der Zahlungsanspruch sei vom Beklagten dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten worden, so daß der Klage daher stattzugeben sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 4–7 dieses Urteils, das dem Beklagten am 23. Juli 1996 zugestellt worden ist. Bezug genommen.
Er hat hiergegen mit einem am 29. Juli 1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Fristverlängerung – mit einem am 12. Sept. 1996 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Auch lägen keine verhaltensbedingten Gründe vor.
Der Beklagte habe ihm den Dienstwagen insgesamt zur Ve...