OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.4.2006, S 7410 A - 54 - St 16
Zur Frage, inwieweit sonstige Leistungen (insbesondere Maschinenleistungen) in der Land- und Forstwirtschaft in den Anwendungsbereich des § 24 UStG fallen, bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:
1. Erbringung von Maschinenleistungen
Maschinenleistungen eines Land- und Forstwirts an einen anderen Land- und Forstwirt fallen in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn es sich um Leistungen handelt, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.
Die Ausführung einer Maschinenleistung an einen Nichtlandwirt dient regelmäßig nicht der landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit. Da Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzbesteuerung – und hierzu zählt § 24 UStG – eng auszulegen sind, scheidet eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung unabhängig von der Höhe der Umsätze in diesen Fällen aus.
Ist der Empfänger einer Maschinenleistung ein Land- oder Forstwirt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung i.S. des Anhang B der 8. EG-Richtlinie handelt. Ist dies nicht der Fall, wird die jeweilige Leistung wie eine Leistung an einen Nichtlandwirt behandelt.
2. Andere Dienstleistungen
Die unter Tz. 1 dargestellten Grundsätze gelten auch für andere sonstigen Leistungen eines Land- und Forstwirts (z.B. Fuhrleistungen, Winterdienst, Pflege von Sportplätzen, Personalgestellungen, Vermietungsleistungen).
Zur Besteuerung der in Besen- und Straußwirtschaften ausgeführten Restaurationsleistungen ist die Regelung in Abschnitt 264 Abs. 2 Satz 4 UStR 2005 (vgl. auch USt-Kartei § 24 – S 7410 – Karte 12) zu beachten.
Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Vermietungs- und Verpachtungsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft wird auf die USt-Kartei § 24 – S 7410 – Karte 5, insbesondere das dort zitierte BMF-Schreiben vom 28.11.2005 (BStBl 2005 I S. 1065), verwiesen.
3. Umsätze vor dem 1.1.2005
Die Festlegung der Besteuerungsform für alle Maschinenleistungen und andere sonstige Leistungen erfolgte für Umsätze, die vor dem 1.1.2000 ausgeführt wurden, nach den Grundsätzen des Abschn. 264 Abs. 1 UStR 1996, d.h. sie folgte der ertragsteuerlichen Einkunftsart (§ 13 EStG = § 24 UStG; § 15 EStG – §§ 16, 18 UStG). Die Aufhebung dieser Maßgeblichkeit der einkommensteuerlichen Abgrenzung durch die Neufassung des Abschn. 264 Abs. 1 UStR 2000 ist nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erst auf nach dem 31.12.2004 erbrachte Umsätze anzuwenden. Soweit danach in den Kalenderjahren 2000 bis 2004 Dienstleistungen im Rahmen des § 13 EStG erfolgen, die ihrem Wesen nach nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, können diese weiterhin in die umsatzsteuerliche Pauschalierung nach § 24 UStG einbezogen werden.
4. Anhängige Verfahren
Zur höchstrichterlichen Klärung, ob Grabpflegeleistungen einheitliche sonstige Leistungen sind, in denen die darin enthaltenen Lieferelemente aufgehen und ob hierfür die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG zur Anwendung kommt, ist vor dem BFH ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen V R 5/05 anhängig (Vorinstanz FG Baden-Württemberg vom 26.11.2004, 9 K 110/02). Beruft sich ein Steuerpflichtiger, der derartige Leistungen erbringt, im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens auf dieses Revisionsverfahren, so ruht dieses nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Die grundsätzliche Frage, ob bei einem pauschalierenden Land- und Forstwirt die Regelbesteuerung neben der Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar ist, ist zwischenzeitlich entschieden. Ein Nebeneinander von Regel- und Durchschnittssatzbesteuerung ist möglich siehe EuGH-Urteil vom 15.7.2004 (Rs C-321/02 – Detlef Harbs –) und Nachfolgeurteil des BFH vom 25.11.2004, V R 8/01 (BStBl 2005 II S. 896) sowie EuGH-Urteil vom 26.5.2005 (Rs C-43/04 – Stadt Sundern –) und noch nicht amtlich veröffentlichtes Nachfolgeurteil des BFH vom 22.9.2005 (V R 28/03). Offene Rechtsbehelfe zu dieser Frage können nunmehr aufgegriffen und erledigt werden.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 24 Abs. 1