OFD Frankfurt, Verfügung v. 29.1.2008, S 7410 A - 54 - St 16
Zur Frage, inwieweit sonstige Leistungen in der Land- und Forstwirtschaft in den Anwendungsbereich des § 24 UStG fallen, bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:
1.1 Erbringung von Maschinenleistungen
Unter den Begriff der Maschinenleistung fällt die Erbringung von Dienstleistungen unter Zuhilfenahme von normalerweise im land – und forstwirtschaftlichen Bereich genutzter Wirtschaftsgüter sowie deren Vermietung. Daher zählen unter anderem auch Fuhrleistungen, der Winterdienst (auch wenn die Schneeräumvorrichtung von der Kommune gestellt wurde) sowie Leistungen mit Pferdefuhrwerken zu den sog. Maschinenleistungen.
Die Erbringung solcher Maschinenleistungen durch einen Land- und Forstwirt fällt nur in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn die Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Dabei ist zu differenzieren, ob der Empfänger einer solchen Leistung ein Nichtlandwirt oder ein Land- und Forstwirt ist.
Die Ausführung einer Maschinenleistung an einen Nichtlandwirt dient regelmäßig nicht der landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit. Da Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzbesteuerung – und hierzu zählt § 24 UStG – eng auszulegen sind, scheidet eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung unabhängig von der Höhe der Umsätze in diesen Fällen aus.
Ist der Empfänger einer Maschinenleistung ein Land- oder Forstwirt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung i.S.d. Anhang VIII der Mehrwertsteuersystemrichtlinie handelt. Ist dies nicht der Fall, wird die jeweilige Leistung wie eine Leistung an einen Nichtlandwirt behandelt.
1.2 Übergangsregelung für vor dem 1.1.2005 erbrachte Maschinenleistungen
Die Festlegung der Besteuerungsform für alle Maschinenleistungen erfolgte für Umsätze, die vor dem 1.1.2000 ausgeführt wurden, nach den Grundsätzen des Abschn. 264 Abs. 1 UStR 1996, d.h. sie folgte der ertragsteuerlichen Einkunftsart (§ 13 EStG = § 24 UStG; § 15 EStG = §§ 16, 18 UStG).
Die Aufhebung dieser Maßgeblichkeit der einkommensteuerlichen Abgrenzung durch die Neufassung des Abschn. 264 Abs. 1 UStR 2000 ist nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erst auf nach dem 31.12.2004 erbrachte Maschinenleistungen anzuwenden. Soweit danach in den Kalenderjahren 2000 bis 2004 Maschinenleistungen im Rahmen des § 13 EStG erfolgen, die ihrem Wesen nach nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, können diese weiterhin in die umsatzsteuerliche Pauschalierung nach § 24 UStG einbezogen werden.
2. Andere Dienstleistungen
Die unter Tz. 1.1 dargestellten Grundsätze gelten auch für andere sonstigen Leistungen eines Land- und Forstwirts (z.B. Pflege von Sportplätzen, Personalgestellungen, Vermietungsleistungen).
Zur Besteuerung der in Besen- und Straußwirtschaften ausgeführten Restaurationsleistungen ist die Regelung in Abschnitt 264 Abs. 2 Satz 4 UStR 2005 (vgl. auch USt-Kartei § 24 – S 7410 – Karte 12) zu beachten.
Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Vermietungs- und Verpachtungsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft wird auf die USt-Kartei § 24 – S 7410 – Karte 5, insbesondere das dort zitierte BMF-Schreiben vom 28.11.2005, BStBl 2005 I S. 1065, verwiesen.
Diese anderen sonstigen Leistungen eines Land- und Forstwirts werden nicht von der unter Tz. 1.2 geregelten Übergangsregelung erfasst.
3. Anhängige Verfahren
Der BFH hat mit Urteil vom 31.5.2007, V R 5/05 07 34 57 entschieden, dass Grabpflegeleistungen einheitliche sonstige Leistungen sind, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S.d. MwStSystRL handelt und die damit nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Da bisher nicht absehbar ist, inwieweit das Urteil zur Veröffentlichung bestimmt ist, ruhen die Fälle in denen sich ein Steuerpflichtiger im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens auf dieses BFH-Urteil beruft, weiterhin nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Die grundsätzliche Frage, ob bei einem pauschalierenden Land- und Forstwirt die Regelbesteuerung neben der Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar ist, ist zwischenzeitlich entschieden. Ein Nebeneinander von Regel- und Durchschnittssatzbesteuerung ist möglich siehe EuGH-Urteil vom 15.7.2004, Rs C-321/02 – Detlef Harbs – und Nachfolgeurteil des BFH vom 25.11.2004, V R 8/01 (BStBl 2005 II S. 896) sowie EuGH-Urteil vom 26.5.2005, Rs C-43/04 – Stadt Sundern – und noch nicht amtlich veröffentlichtes Nachfolgeurteil des BFH vom 22.9.2005, V R 28/03. Offene Rechtsbehelfe zu dieser Frage können nunmehr aufgegriffen und erledigt werden.
Normenkette
UStG § 24 Abs. 1