Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Die Schafbeweidung unterliegt nicht der landwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, sondern dem Regelsteuersatz. § 24 UStG ist nur auf die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen anzuwenden. Maßgebendes Abgrenzungskriterium zur Anwendung des § 24 UStG ist, ob eine landwirtschaftliche Leistung zu landwirtschaftlichen Zwecken vorliegt.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte aus einer Schäferei Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG. Die Schafe des Klägers wurden teilweise lebend verkauft, teils zur Beweidung eingesetzt und teilweise geschlachtet und zu Wurstprodukten verarbeitet. Die Ernährung der Schafe erfolgte überwiegend durch Beweidung von Grünflächen. Aufgrund eines Vertrags über die Erhaltungs- und Entwicklungspflege der Grünflächen beweidete er ein einem anderen gehörendes Areal durch Schafbeweidung im freien Durchtrieb mit teilweiser Entbuschung jüngerer Brachebereiche.
Nach Auffassung des Finanzamts unterliegen die Umsätze aus der o.g. Schafbeweidung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG, sondern dem Regelsteuersatz von 19 %. Ebenso seien die Umsätze aus dem Mulchen von Altgras nach der ersten Beweidung bzw. Mulchen von Disteln nach der zweiten Beweidung mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.
Entscheidung
Das Finanzamt hat zu Recht die Umsätze aus Leistungen durch Schafbeweidung der Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz unterworfen.
Die richtlinienkonforme Auslegung von § 24 UStG hat zur Folge, dass er seinem Wortlaut nach zwar auf "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze" Anwendung findet, damit aber nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 295 ff. MwStSystRL Anwendung findet (BFH, Urteil v. 13.11.2013 XI R 2/11, BFH/NV 2014 S. 467).
Nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen die in Anhang B bzw. Anhang VIII aufgeführten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden. Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten danach Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Grundsätzlich ist eine enge Auslegung geboten, da die Pauschalregelung eine Ausnahme von der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung darstellt. Die ertragsteuerliche Beurteilung ist dagegen ohne Bedeutung.
Nach der BFH-Rechtsprechung tragen Dienstleistungen an Nichtlandwirte normalerweise nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung bei. Dies gilt z. B. für einen Pensionspferdebetrieb, wenn private Reit- und Sportpferde eingestellt werden (nicht aber bei landwirtschaftlich genutzten Pferden), bei der Ausbringung von Klärschlamm, Pflege von Sportplätzen, Winterdienst für Gemeinden, Entsorgung von Speiseresten durch Verfüttern an Schweine, Überlassung von Wirtschaftsgütern und Personalgestellung an Gewerbetreibende (BFH, Urteil v. 21.1.2015 XI R 13/13, BStBl 2015 II S. 730 m.w.N.).
Entscheidend ist dabei jedoch jeweils im Einzelfall, ob eine landwirtschaftliche Leistung zu landwirtschaftlichen Zwecken vorliegt. Dies ist nach der Überzeugung des Finanzgerichts vorliegend nicht der Fall. Denn die vom Kläger mit Hilfe seiner Schafe gegenüber Dritten erbrachten Leistungen dienten - wie sich aus dem den Leistungen zugrunde liegenden Vertrag ergibt - keinen landwirtschaftlichen Zwecken, sondern der Erhaltungs- und Entwicklungspflege zum Zwecke des Naturschutzes und zur Erhaltung von Kulturgut.
Zwar hat die Beweidungsleistung für den Landwirtschaftsbetrieb des Klägers die positive Nebenwirkung, dass seine Schafe Futter erhalten. Jedoch wird dadurch die Schafbeweidung nicht ihrem Wesen nach zu einer landwirtschaftlichen Dienstleistung (so auch BFH, Urteil v. 23.1.2013 XI R 27/11, BStBl 2013 II S. 458 zur Entsorgung von Klärschlamm).
Aus den gleichen Gründen unterliegen nach Auffassung des Finanzgerichts auch die Umsätze aus Mulcharbeiten dem Regelsteuersatz.
Hinweis
Da im Streitfall im Unterschied zu bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Sachverhalten der Kläger als Landwirt nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu gewerblichen Anbietern steht, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Deshalb ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten (Az beim BFH V R 34/17).
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 28.06.2017, 1 K 203/16