Dr. Gerlind Wendt, Michael Wendt
Leitsatz
Die im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG a.F. zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens kann auch eine in einiger Entfernung vom Hofgrundstück belegene Gartenfläche umfassen, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde.
Normenkette
§ 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG a.F.
Sachverhalt
Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs im Jahr 1996 ging der Kläger davon aus, dass ein 400 m vom Wohnhaus entferntes Grundstück als Hausgarten nach § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen sei. FA und FG waren anderer Meinung, weil das Grundstück parzelliert und selbstständig bebaubar gewesen sei.
Entscheidung
Der BFH gab dem Kläger im Grundsatz Recht. Er verwies das Verfahren aber an das FG zurück, um festzustellen, ob das Grundstück nicht erst kurz vor der Betriebsaufgabe als Hausgarten genutzt worden sei und ob tatsächlich die Voraussetzungen für eine Bebauung vorgelegen hätten.
Hinweis
1. Die Entscheidung betrifft eine nicht mehr aktuelle Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Übergang zur Konsumgutlösung für selbstgenutzte Wohnungen von Landwirten. Sie steht in Zusammenhang mit dem Urteil vom 26.9.2001, IV R 22/00 (BFH-PR 2001, 419) und enthält wie jenes eine Fortentwicklung des ersten Urteils (vom 24.10.1996, BStBl II 1997, 50) zum Problem des "dazugehörenden Grund und Bodens" i.S.d. damaligen § 52 Abs. 15 EStG.
Landwirte konnten ihre früher zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnungen samt zugehörigem Grund und Boden von 1987 an steuerfrei entnehmen, bevor es Ende 1998 zu einer Zwangsentnahme kam. Wurde – wie im Besprechungsfall – der Betrieb vorher aufgegeben, war der auf Wohnung und zugehörigen Grund und Boden entfallende Gewinn steuerfrei. Zur Wohnung gehört dabei insbesondere ein Hausgarten.
2. Naturgemäß hatte jeder Landwirt ein Interesse daran, möglichst viel Grund und Boden steuerfrei zu entnehmen, insbesondere künftiges Bauland. Deshalb prüft die Finanzverwaltung besonders sorgfältig, ob es sich um zur Wohnung gehörenden Grund und Boden handelt. Dem BFH-Urteil vom 24.10.1996 hatte die Verwaltung entnommen, dass ein parzelliertes und bebaubares Grundstück nicht als Hausgarten anzusehen und deshalb nicht mit zu entnehmen sei (BMF, Schreiben vom 4.6.1997, BStBl I 1997, 630, Tz. 4 Abs. 1).
Diese Auslegung seiner damaligen Entscheidung korrigiert der BFH mit dem hiesigen Urteil, indem er darauf abstellt, ob das Grundstück längere Zeit vor und nach der Entnahme als Hausgarten genutzt worden ist. Auch ein parzelliertes und bebaubares Grundstück kann bei einer derartigen Nutzung steuerfrei entnommen worden sein.
3. Zugleich bestätigt der BFH die Ansicht der Finanzverwaltung, dass der dazugehörende Grund und Boden nicht in jedem Fall unmittelbar an das Wohngebäude angrenzen muss. Zwar ist ein enger räumlicher Zusammenhang notwendig. Bei beengten räumlichen Verhältnissen schadet es aber nicht, wenn der Hausgarten etwas entfernt liegt (hier 400 m). Unschädlich ist auch eine Abtrennung des Geländes durch eine öffentliche Straße.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.9.2001, IV R 31/00