Kosten für den Anschluss des Leasinggegenstands (Transport, Fundamentierung, Aufbau, Anschluss), die der Leasingnehmer selbst beauftragt hat, dürfen nicht aktiviert werden, da das Nutzungsrecht, mit dem die Kosten in Zusammenhang stehen, nicht bilanziell dargestellt werden darf.

Die Behandlung von Anschluss- und Montagekosten, die der Leasinggeber in Auftrag gibt oder selbst ausführt, dem Leasingnehmer aber berechnet, ist umstritten.

In der Literatur wird z. T. die Auffassung vertreten, dass eine aktive Abgrenzung vorzunehmen ist, da es keinen Unterschied macht, ob der Leasinggeber pauschal eine Abschlussgebühr verlangt, die unstrittig abzugrenzen ist, oder den Aufwand mit den tatsächlichen Kosten in Rechnung stellt.[1]

[1] Bordewin/Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, Kapitel 3 Rz. 32.

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