Leitsatz
Leistungen des Erwerbers eines Grundstücks an einen Dritten sind nur dann Gegenleistung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG, wenn der Dritte tatsächlich in der Lage und willens ist, das Eigentum am Grundstück anstelle des Erwerbers zu erlangen und der Erwerber seine Leistung in Kenntnis dieser Verhältnisse für den Erwerbsverzicht des Dritten erbringt.
Normenkette
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG
Sachverhalt
Die Klägerin hatte zunächst von einer Erbengemeinschaft deren nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen geltend gemachte Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks in Berlin käuflich erworben und sodann das Gründstück selbst von dem als Eigentümer eingetragenen Land Berlin. Der Kaufvertrag mit dem Land war der Grunderwerbsteuer unterworfen worden.
Ein Jahr später beschied die zuständige Behörde die Restitutionsansprüche der Erben abschlägig. Gleichwohl machten die Erben gerichtlich gegen die Klägerin Ansprüche aus dem Vertrag über die Übertragung der Restitutionsansprüche geltend. Es kam zu einem Vergleich, bei dem die Erben der Umschreibung des Grundstücks auf die Klägerin zustimmten und diese sich zu einer Geldzahlung verpflichtete.
Das FA sah in dieser Zahlung eine Leistung des Erwerbers an eine andere Person als den Veräußerer (das Land Berlin) und setzte im Weg eines Ergänzungsbescheids eine weitere Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Grundstücks vom Land Berlin fest.
Entscheidung
Der BFH hob den Ergänzungsbescheid auf. § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG erfasst nur solche Leistungen, die dafür gewährt werden, dass der Dritte selbst auf den Erwerb des Grundstücks verzichtet und durch diesen eigenen Verzicht dem Erwerber den Grundstückserwerb ermöglicht. Damit setzt die Vorschrift voraus, dass der Dritte tatsächlich in der Lage und willens ist, das Eigentum am Grundstück anstelle des Erwerbers zu erlangen, und der Erwerber seinerseits an den Dritten in Kenntnis dieser Verhältnisse die Leistung erbringt, um den Dritten zum Verzicht auf den Grundstückserwerb zu bewegen. Nicht ausreichend ist es, wenn der Dritte den Grundstückserwerb lediglich erschweren, aber selbst das Eigentum am Grundstück nicht erlangen kann.
Hinweis
Folgt die Leistung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG dem Erwerbsvorgang i.S.d. Gesetzes nach und ist wegen dieses Erwerbs bereits ein Grunderwerbsteuerbescheid ergangen, ist die nachträgliche Leistung durch einen zusätzlichen (selbstständigen) Bescheid zu erfassen, mit dem nur noch die Steuer auf die nachträgliche Leistung festgesetzt wird (so schon zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG:BFH, Urteil vom 22.11.1995, II R 26/92, BStBl II 1996, 162).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 25.6.2003, II R 39/01