Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Leistungen eines Unternehmers als Heilerziehungspfleger im Rahmen der Eingliederungshilfe sind weder nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG noch unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerbefreit, wenn die Betreuten sie aus ihrem persönlichen Budget bezahlen.
Sachverhalt
Der klagende staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger war im Streitjahr 2020 in dem Bereich der Eingliederungshilfe sozialpädagogischer Unterstützungsleistungen im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens tätig. Die zu betreuenden Personen beauftragten ihn und beglichen seine Honorarrechnungen aus ihren persönlichen Budgets.
Nach Auffassung des Finanzamts sind die oben genannten Umsätze nicht umsatzsteuerfrei.
Entscheidung
Auch nach Auffassung des FG sind die oben genannten Umsätze des Klägers nicht umsatzsteuerfrei. Steuerbefreit sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG die Leistungen der Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 SGB IX oder § 76 SGB XII besteht (unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG). Nach § 123 Abs. 1 SGB IX darf der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur dann bewilligen, wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht.
Unstreitig hat der Kläger im Streitzeitraum seine Leistungen auf der Grundlage von Aufträgen der Betreuten erbracht, ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit dem Träger der Eingliederungshilfe bestand nicht.
Auch bestanden keine Vereinbarungen im Sinne des § 76 SGB XII mit dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe. Dass der Landkreis als örtlicher Träger der Eingliederungs- oder Sozialhilfe die Honorarforderungen des Klägers beglichen hat, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil dabei der Anspruch der Betreuten aus ihrem persönlichen Budgets gemindert, somit nur der Zahlungsweg abgekürzt wurde. Schon aus diesem Grund scheidet eine Steuerbefreiung der Umsätze des Klägers nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. h UStG aus.
Die Beschränkung der Umsatzsteuerfreiheit für Eingliederungsleistungen auf solche, mit denen die dort aufgeführten Vereinbarungen bestehen, ist unionsrechtskonform. Eine über den Anwendungsbereich der nationalen Vorschrift hinausgehende Steuerfreiheit unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht geboten (BFH, Urteil v. 9.3.2017, V R 39/16, BFH/NV 2017 S. 1141; BFH, Urteil v. 21.7.2017, V R 29/16; BFH, Urteil v. 13.6.2018, XI R 20/16, BFH/NV 2018 S. 1217).
Der Gesetzgeber hat insoweit auf der Grundlage des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL einen Auffangtatbestand geschaffen, der bei nicht unter § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. a-k UStG fallenden Einrichtungen zur Anwendung kommt. Insoweit wurde die Steuerbefreiung unionsrechtskonform davon abhängig gemacht, ob bei der betreffenden Einrichtung die Betreuungskosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind. Unstreitig ist der Schwellwert weder im Streitzeitraum noch im Jahr 2019 überschritten worden, weil der Kläger seit Juli 2018 für die Betreuten direkt tätig geworden ist.
Selbst wenn der Landkreis als örtlicher Träger die Kosten für seine Leistungen direkt an den Kläger aus den Mitteln des persönlichen Budgets ausgezahlt hätte, läge kein Fall einer hinreichenden mittelbaren Kostentragung durch den Leistungsträger vor. Eine solche erfordert, dass ein Subunternehmer für einen Anbieter tätig wird, der wiederum Aufträge durch den Träger der Eingliederungshilfe erhält. Diese vom BFH entwickelten Grundsätze sind nicht auf den Streitfall übertragbar, weil hier die Auftragserteilung durch den Betreuten selbst erfolgt und der Landkreis lediglich als dessen Zahl- und Verwaltungsstelle für dessen persönliches Budget tätig wird.
Hinweis
Das Urteil ist rechtskräftig. In vergleichbaren Fällen muss daher eine direkte Auftragserteilung durch den Betreuten an den leistenden Heilerziehungspfleger unbedingt vermieden werden.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil v. 25.03.2021, 11 K 252/20