Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Die Zeilen 81–84 erfassen einen Sonderfall. Sie sind auszufüllen, wenn die Personengesellschaft Vertragspartei eines Wertpapierpensionsgeschäfts oder -sachdarlehens bzw. eines ähnlichen Geschäfts i. S. d. § 8b Abs. 10 KStG ist. An sich ist diese Vorschrift nur anwendbar, wenn überlassender und übernehmender ("anderer") Rechtsträger Körperschaften sind. Der Anwendungsbereich der Regelung wird aber in § 8b Abs. 10 Satz 7 KStG auf Personengesellschaften als überlassende oder "andere" Rechtsträger ausgedehnt, wenn und soweit an ihnen Körperschaften beteiligt sind. Die Rechtswirkungen treten dann bei der jeweiligen Körperschaft so ein, als wenn diese unmittelbar überlassender oder "anderer" Rechtsträger wäre.
Bei den Geschäften nach § 8b Abs. 10 KStG sind bei dem "anderen" Rechtsträger, d. h. dem entleihenden Rechtsträger, reale und fiktive Einkunftsströme zu unterscheiden. Der reale Einkunftsstrom besteht aus den Dividenden und sonstigen Einkünften, die aus den in Pension gegebenen Wertpapieren fließen, und betrifft den "anderen" Rechtsträger. Ist die Personengesellschaft der "andere" Rechtsträger, d. h. der Pensionsnehmer, der Entleiher der Wertpapiere usw., werden die entsprechenden Dividendeneinkünfte in Zeile 11 erfasst und in Zeilen 312ff. auf die beteiligten Körperschaften aufgeteilt. In Zeile 84 werden nur die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben i. H. v. 5 % erfasst.
Der fiktive Einkunftsstrom besteht in nicht abziehbaren Aufwendungen bei dem "anderen" Rechtsträger, dem Entleiher. Er hat für die Überlassung der Wertpapiere eine Vergütung an den überlassenden Rechtsträger zu zahlen. Diese Vergütung besteht entweder in Geld (§ 8b Abs. 10 Satz 1 KStG) oder in der Überlassung ertragbringender Wirtschaftsgüter (§ 8b Abs. 10 Satz 2 KStG). Diese Vergütung ist bei dem Entleiher steuerlich nicht abzugsfähig. Ist der Entleiher eine Personengesellschaft, an der Körperschaften beteiligt sind, ist dieser fiktive Einkunftsstroms in Zeilen 81ff. zu erfassen.
In den Zeilen 81ff. sind nur die Besteuerungsgrundlagen, die sich aus der Gesamthandsbilanz ergeben, zu erfassen. Sie werden in Zeilen 381–384 auf die betroffenen Körperschaften aufgeteilt. In Zeilen 391ff. sind die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen aus der Sonderbilanz einzutragen. Ergänzungsbilanzen spielen insoweit keine Rolle.