Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Der Vordruck ist eine Anlage zu dem Vordruck GewSt 1 D zum Zweck der Zerlegung der GewSt. Der Vordruck GewSt 1 D enthält die allgemeinen Angaben zum Unternehmen und die in Betracht kommenden Zerlegungsmaßstäbe. Soweit die Erklärung in Papierform abgegeben wird, ist für jede Betriebsstätte eine Anlage GewSt1D-BS auszufüllen. In der elektronischen Version sind entsprechend die erforderlichen Angaben für jede Betriebsstätte zu machen.
1.1 Zeile 1
In dieser Zeile sind die Steuernummer des Unternehmens und die laufende Nummer der Anlage einzugeben.
1.2 Vor Zeilen 2–6
Der Gewerbesteuer-Messbetrag ist zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden unterhalten wurden. Bestehen mehrere Betriebsstätten innerhalb derselben Gemeinde, ist nur eine Anlage GewSt1D-BS für diese Gemeinde abzugeben. Hat das Unternehmen ein abweichendes Wirtschaftsjahr, sind alle Gemeinden zerlegungsberechtigt, auf deren Gebiet im Erhebungszeitraum Betriebsstätten unterhalten wurden. In der jeweiligen Anlage GewSt1D-BS sind Angaben für jeweils eine Betriebsstätte und der entsprechenden Gemeinde zu machen. Die erste angegebene Betriebsstätte muss die Betriebsstätte der Geschäftsleitung sein. Wurde die Geschäftsleitungs-Betriebsstätte im Erhebungszeitraum verlegt, ist die Gemeinde anzugeben, in der sich die Geschäftsleitung zum Schluss des Erhebungszeitraums befand.
1.3 Zeilen 2–6
In diesen Zeilen ist die jeweilige Gemeinde anzugeben, in der die Betriebsstätte belegen ist.
Die hebeberechtigte Gemeinde ist mit Postleitzahl und in Zeile 4 mit dem amtlichen Gemeindeschlüssel zu bezeichnen. In Zeile 3 ist die Hebenummer der Gemeinde bzw. die Steuernummer anzugeben, unter der die Betriebsstätte bei der Stadtkasse geführt wird.
In Zeile 5 ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine mehrgemeindliche Betriebsstätte handelt. In Zeile 6 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die Betriebsstätte in dieser Gemeinde im Erhebungszeitraum letztmalig bestanden hat.
1.4 Zeilen 7–11
In diesen Zeilen sind der anzuwendende Zerlegungsmaßstab und der Anteil der Betriebsstätte hieran anzugeben. Die erforderlichen Angaben entsprechen den Zeilen 20-29 der Anlage GewSt1D. Vgl. daher Erl. zu dieser Anlage.
1.5 Zeile 12
In dieser Zeile ist der Unternehmerlohn bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften anzugeben. Nach § 31 Abs. 5 GewStG ist für jeden im Betrieb tätigen Unternehmer bzw. Mitunternehmer ein fiktiver Unternehmerlohn von 25.000 EUR pro Jahr anzusetzen. Der Unternehmerlohn ist bei derjenigen Betriebsstätte anzusetzen, in der der Unternehmer geschäftsleitend mitarbeitet. Erforderlichenfalls ist der Unternehmerlohn auf mehrere Betriebsstätten aufzuteilen