In Zeile 1 ist der Betrieb zu benennen, für den die Anlage GK ausgefüllt wird. Eine Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich nur einen Betrieb. Eine Unterscheidung nach Betrieben erfolgt nur im Rahmen der Zinsschranke. Dies kann aber in Zeile 1 nicht gemeint sein, da z. B. ein Betrieb im Sinne der Zinsschranke der Organkreis ist, Anlage GK aber sowohl von der Organgesellschaft als auch dem Organträger auszufüllen ist.

Zeile 1 hat daher nur für steuerbefreite Körperschaften mit gewerblichen Einkünften Bedeutung. Diese haben für jeden Betrieb eine Anlage GK auszufüllen. Die verschiedenen Anlagen GK werden in den Zeilen 2-4 der Anlage ZVE zusammen geführt.

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