Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In dieser Zeile ist das einheitlich und gesondert festgestellte Ergebnis aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft (Mitunternehmerschaft) hinzuzurechnen, d. h. wenn diese gewerblich tätig oder geprägt sind oder gewerbliche Einkünfte abfärben. Dabei ist der Betrag nach Anwendung von außerbilanziellen Korrekturen und Verlustabzugsbeschränkungen einzutragen. Im Ergebnis ist daher nur der tatsächlich zu besteuernde Betrag einzutragen. Insbesondere ist eine Steuerfreistellung gem. § 8b KStG auf Ebene der Personengesellschaft zu berücksichtigen (sog. Nettomethode). Dies beinhaltet auch nicht abziehbare Verluste i. S. d. § 15a EStG. Nach § 15a EStG dürfen Verluste aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft bei Bestehen einer beschränkten Haftung (also z. B. bei Kommanditisten) die steuerpflichtigen Einkünfte nicht mindern, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt auch für Verluste, denen Einlagen folgen oder denen Einlagen vorausgehen; diese Verluste sind nach § 15a Abs. 1a EStG nicht ausgleichsfähig. Soweit danach der Verlust bei dem Steuerpflichtigen nicht berücksichtigungsfähig ist, ist er in Zeile 14 wieder hinzuzurechnen, soweit er den Ausgangswert (Zeile 11) gemindert hatte. Die steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen sich durch Eintragung dieses Positivbetrags in Zeile 14 des Vordrucks des Verlustentstehungsjahrs. Der nicht abzugsfähige Betrag (d. h. der verrechenbare Verlust) ergibt sich aus der nach § 15a Abs. 4 EStG vorzunehmenden gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlusts.
Nicht in Zeile 14, sondern in Zeile 15 sind Einkünfte einzutragen, die über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft erzielt werden, aber beim Steuerpflichtigen aufgrund dessen gewerblicher Tätigkeit zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (Zebra-Gesellschaft).
Gewinne sind mit einem positiven, Verluste mit einem negativen Vorzeichen einzutragen.
Sofern die Personengesellschaft Organträger ist, ist das Ergebnis der Organgesellschaft aus dem Ergebnis der Personengesellschaft auszuscheiden und nicht in Zeile 14 zuzurechnen. Die Zurechnung aufgrund der Organschaft erfolgt über Zeile 38 der Anlage ZVE. Ist die Körperschaft eine Organgesellschaft, sind die Erträge aus der Mitunternehmerschaft nicht in Zeile 14, sondern in Zeile 14a einzutragen.