Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In Zeile 92 sind Gewinne, die nach § 8b Abs. 2 KStG nicht berücksichtigt werden, einzutragen. Für jede Veräußerung ist auf einer gesonderten Anlage der Veräußerungsgewinn unter Angabe des Veräußerungspreises, der Veräußerungskosten und des Buchwerts zu ermitteln.
Dies betrifft Gewinne aus Beteiligungen an in- und ausländischen Körperschaften. Hierzu rechnen:
- Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen, auch an Organgesellschaften;
- Gewinne aus der Auflösung solcher Körperschaften;
- Gewinne aus der Herabsetzung des Nennkapitals solcher Körperschaften;
- Gewinne aus Zuschreibungen auf solche Beteiligungen, sofern zuvor keine steuerwirksame Abschreibung erfolgt ist;
- Leistungen, bei denen die leistende Körperschaft Beträge des steuerlichen Einlagekontos verwendet hat;
- der Teil des Übernahmegewinns, der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG als Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der übertragenden Körperschaft gilt, nicht aber der Übernahmegewinn, der auf den Anteil der Beteiligung des übernehmenden Rechtsträgers an der übertragenden Körperschaft entfällt. Dieser Gewinn ist gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG zwar gem. § 8b KStG steuerfrei; dieser wird aber bereits in den Zeilen 70b ff. erfasst und dort gekürzt.
- Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, deren Erträge gem. §§ 7 ff. AStG in den letzten 7 Jahren bereits der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben; diese Beträge sind jedoch in Zeile 94 einzutragen;
- im Fall der Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist: der Teil des Übernahmegewinns, der auf Anteilen an Kapitalgesellschaften in dem von der Personengesellschaft übernommenen Vermögen beruht; auf diesen Teil des Übernahmegewinns ist, da es sich gedanklich um einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen handelt, § 8b Abs. 2 KStG anzuwenden (§ 4 Abs. 7 UmwStG).
Nicht erfasst werden Veräußerungsgewinne, wenn die Gewinne der Tochtergesellschaft in den letzten 7 Jahren der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben (§ 3 Nr. 41 Buchst. b EStG). Diese Beträge werden in Zeile 94 erfasst.
Außerdem sind hier Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer SE oder SCE einzutragen, wenn diese ihren Sitz aus Deutschland wegverlegt hat. Dies gilt unabhängig davon, welchem Staat nach dem jeweiligen DBA das Besteuerungsrecht zusteht (§ 15 Abs. 1a EStG).
In Zeile 92 sind Vermögensmehrungen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG aus einem REIT nicht zu erfassen. Diese Vermögensmehrungen sind immer steuerpflichtig, da für sie § 8b Abs. 2 KStG nicht gilt (§ 19 Abs. 3 REITG). Eine den Ausschüttungen eines REIT vergleichbare Ausnahme (Zeile 85) bei einer Vorbelastung mit ausländischer Steuer gibt es für Vermögensmehrungen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG nicht.
Nicht in Zeile 92 zu erfassen sind Veräußerungsgewinne und ähnliche Vermögensmehrungen aus Kapitalanteilen, die steuerpflichtig sind. Veräußerungsgewinne bzw. Zuschreibungen sind nicht steuerfrei, soweit in Vorjahren steuerwirksame Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG). Dies gilt nach § 8b Abs. 7 KStG auch für die Anteile, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbuch zuzurechnen sind, und nach § 8b Abs. 8 KStG bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen für die Anteile, die zu den Kapitalanlagen gehören.
Ebenfalls nicht in Zeile 92 zu erfassen sind die den Veräußerungsgewinnen entsprechenden Vermögensmehrungen bei der Wertpapierleihe nach § 8b Abs. 10 KStG.
Im Fall eines Einbringungsgewinns I hat in dieser Zeile keine Korrektur zu erfolgen. Wurden einbringungsgeborene Anteile veräußert, entsteht kein Veräußerungsgewinn, da nach § 22 Abs. 1 Satz 4 UmwStG der Einbringungsgewinn I als nachträgliche Anschaffungskosten gilt und den Veräußerungsgewinn entsprechend mindert oder ausschließt. In Zeile 92 ist lediglich der Fall zu berücksichtigen, dass kein Einbringungsgewinn I entsteht, weil zu dem eingebrachten Vermögen Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören. Insoweit liegt ein Veräußerungsgewinn vor, der aus dem Einkommen auszuscheiden ist.
Ebenfalls nicht in Zeile 92 ist der Übernahmegewinn der übernehmenden Körperschaft bei einer Verschmelzung nach § 12 UmwStG anzusetzen. Nach § 12 Abs. 2 UmwStG ist der Übernahmegewinn der übernehmenden Körperschaft aufzuteilen. Übernahmegewinn ist die Differenz zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft einerseits und dem Übertragungswert der durch die Verschmelzung übergehenden Wirtschaftsgüter andererseits. Die Höhe des Übernahmegewinns hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft beteiligt und wie diese Beteiligung in der Steuerbilanz bewertet worden ist. Soweit die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist, wird der Übernahmegewinn als Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft angesehen. Dieser Gewinn fällt unter § 8b Abs. 2 KStG. Er ist aber in Zeile 70c einzutragen, und nicht in Zeile 92.
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